Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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schler, auch Raturalien, Verrath, besgleichen zu Bestreitung des Einrichtungs= Aufwams besitzen, 
ausweisen müssen. Den 16. Dec. 1314. Kön. Kandovstel, Stener#mt am obern Reckar, und 
Cameralame Baliagen. 
Schorndorf. Vermäg allerhöchsten Decrets Königl. Hochpeisl. Krondemainen= Eccetlon rem 
20. Oec. 1814. sollen nachbemerfee, dem allhiesigen Hesrital ugedorige Nelitäten, wiederum auf 
6. oder 1½2 Jahre, nach dem Wunsch der Bestand, Liebhaber, salba ratificatione, öffcutlich ver- 
pachtt werden, als eine Mublmühle, mit 4 Mahlgängen und 1 Gerbgang, mit denen zur Wobuung 
gerichteten Gemächern und Stallungen, und 3 Morgen Wiesen und Garten, eine nachst der Mahl- 
wohle befdlese Fobmuhle. Ferner eine gleichfalls zur Bewohnung eingerichtecte Schlelzmuble. 
Znu dierer Verhandlung ist Montag der 30. Jan. I. J. anberaumt, an welchem Ta## Morgcus Udr 
die Liebbaer in, dem Hospital Zebäude sich einfinden, und unter Vorlegung obrigkenlicher Zeuguis- 
se über ilre Tiüchugkeit uld Cautionsfaͤhigkeit, der offentlichen Berpgchiung anwohnen wollen. 
ôön. Surftungs-Verwaltung. 
Winnenden. Nach allerhöchstem Befehl vom 15. diß soll die der Königl. Hof, und Domai- 
##enF Kammer auf dem Degenbof zusttebende Sommcr, und Winter- Schaafweide nochmals, se nachdem 
Och #ieeboaber zeig## 1, entweder alt Winrerung oder alt Sommerweide oder aber vereinr zur o#ffent- 
lichen Verleshung gebracht werden. Diese Waide darf mit 200 Fiuck besihlasen werden, es ge- 
bören hic.u 13à Morg. zunächnt dem Hof liegende Wiesen; der Bestänzcr hekommt einen Stall zum 
übermintern der Schaase, nöthigen Plaz um Aufbewahrten des Futters, Wohnung für sich und 
seinen Knecht, und dauert der Bestand 35 Jabr von Georqt 1115 — 1.170. Diese Verlethung wird 
Samstag den 73. Jan. 1315. rsn * Ubr in biesiger Cameraloer#tvaltung Katt finden, die ri 
  
citanten müssen sich mit obrigkeitlichen Zeugnissen auswe#rsen können, daß sie emem solchen Bestand 
vorzusteben tüchtig Und, binlängliches Bermögen be#en und das Meisterrecht oder die Erlauboitz iu 
Eingebung eines Scheferel, Pachts erhalten haben. Der Auffarts, Termiu ist §8 Tage vor Georgil 
1815 bestimme. Den so. Dee. 1814. Kön. Cameralamt. 
Stuttgart. Mlt der Musterung der Militairpflichtigen aus Stuttgart und den dazu gehört- 
en Beilern Heßlach, Gablenberst und Berg wird in diesem Jabre Mutwoch den 1. Febr. 1315. der 
Ky#ng gemacht werden. Siämts#sche Militatrrflichtige von zurückgelentem 18 bis à8 Jahren baben 
sich daher an senem und den nächstfolgenden Tagen auf dem hiengen Rathbanfe einzufnden. Decis 
nigen, welche nach den bestebenden allerhöchnen Verordnungen vom persenlichen Erscheinen befreit 
sind, haben noch vor jenem Termine die erforderliche Zeugnisse an unterzeichurte Stelle einzusenden. 
Solite der eine oder der andere Ansprüche auf Berücksichugung zu aben glaulen: so haben dieselbe 
ihre Gesuche seogleich bei der Musteruns vorzuccagen, und so weit c tbunlich ist, die üöptigen Ur- 
kunden beizubngen. Den a. Jan. 1815. Königl. Censcripriens, Commustien der Residenz- 
Stadt Stuttgart. 
Balingen. ODer Militairpflichtige Gallus Braun, Maurec, 28 J. alr, s7 5“ 4 grof, von 
Unterdigisbeim, hiestuen Obcramts, hat sch, nachdem er zur Vernehmung über seine Abwesenbeit und 
Annahme fremder Militairdienste bereis cititt war, wieder von Haule entfernt. Es wird daher nicht 
nur dicser Milit #irpnichtige bierdurch öffentlich zur alsbaldigen Rülkehr zum Geborsam mit der Dre- 
bung aufgefordert, daß ce widrigenfalls mie der Vermögens " Consescation und verlangerter Militair, 
Dienstzeit werde bestrafe werden, sondern auch sämtliche obrigkeitliche Behörden des Inn, und Aus- 
landes werden geziemend ersucht, denselben im Berretungsfalt arretiren, und bieher einliefern zu 
lassen. Kön. Oberamt. 
Kreudentadt. Der abwesende Conseriptionspflichlige Jehann Adam Finkbohner von Dorn- 
stetten, hiesigen Oberamts wird under Anberanmusg eines 4 monatlichen Termins zum dritten und 
legtenma! zur uoverzüglichen Ruftehr in seine Heimach und Stellung vor dem urterscichneren Ober- 
amt um so mehr auf'grfordert, als im Fall spater#e#r#t##llung derselbe gescharste körperliche Sterafe, 
verlanerte Militair-Oienstzcit und nach Ablauf dieses Teemins die Connscarten seines Vezmägens 
zu erwarten hat. Königl. Oberamt.
	        
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