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5 Angestellte und beeidigte Substituten unter 25 Jahren, welche nach den vorzule-
genden Zeugnissen, bei der Prüfung von der competenten Behörde, gute Kenntnisse und
Application an den Tag gelegt, auch eine untadelhafte Aufführung haben. Ingleichem
die Juris 4. Candidaten unter 25 Jahren.
#) Künstler, im Fache der höhern Bauknust, Mahlerei, Bildhauerei, Kupfersteche-
rei und Tonkunst, walche von den becleffenden arristischen Behörden geprüft, und hiebei
als solche anerkannt worden s'nd, auch sich der Ausübung ihrer Kunst widmen.
p) Handwerks-Meister, welche nach zurückgelegtem geseßlichen Alter, das Meister-
recht ordnungsmäßig erlangt haben) in eigener Werkstätte, auf eigener Kundschaft, und
bei eigener Oekonomie arbeiten.
i) Schreiberei= Incipienten, und Lehrjungen von allen zünftigen Gewerben, wenn
letere in die Lehrbücher gesentlich eingeschrieben worden sind. Es darf jedoch die Lehrzeic
in keinem Falle über das oste Jahr gehen. 6 —
k)Le-digeBesiß-rvonGütern,dere-1WekthnachgerichtlicherSchcktzung,die
Summevonsooosi.bek·rägt,oderderenFlächenissihaltaufsoMorgensichbelauft,
wenn auch ihr Werth obige Summe nicht erreicht. Es wird aber hieben vorausgesetzt,
daß solche Güterbesiger ihre Feld= Oekonomie selbst bestellen, und Psteuerbare Bürger seyen.
In die Kategorie der Gutsbesiher werden auch ledige Wirthe gerechnet, die bey ei-
ner eigenen Haushaltung, ihr Wirthschafts-Gewerbe, als ihren Haupt, Nahrungs= Zweig,
selbst treiben.
Beyderley Subsekte müssen zur eigenen Administration in der Mindelfährigkeit, re-
Hective, Dispensation und Loncessson) von den geeigneten Behörden erhalten haben.
1) Alle einzigen Söhne, deren beyde Elrern oder wenigstens Sines von Beyden noch
am Leben ist. *
Da sedoch die bisherige Erfahrung gezeigt hat, daß solche einzige Söhne ihren El-
tern nicht immer zur Unterstützung dienen und daher hie und da enrbehrlich sind; so
wird der Districts= Commission auf ihre Verantwortung gegeben, über die Juläßiqkeic der
Ausprache auf die Wirkung dieses, die den Eltern unentbehrlichen Söhne begünstigenden
Gesebes, bey der Jahrs-Musterung strenge zu cognosciren.
In die Kategorie der einzigen Söhne gehören:
) Diesenigen Individuen, welche- weder älltere verheirathete) noch füngere Brüder
über 16 Jahre haben, in so lange) bis der nachgebohrne Bruder des Dienstpfli heigen
das eben erwähnte Alters-Jahr zurückgelegt hat.
6) Diesenigen Subsecte, welche zwar einen oder mehrere Brüder haben, die sedoch
von einer solchen Geistes-Beschaffenheir, oder mic solchen physischen bleibenden Gebrechen
behafret sad, daß sie zu Arbeiten unfäbig sind, und ihren Eltern mehr zur Last fallen
als zur Unterstüzung dienen. «
7)Söhn«perforinzigeodermehkerfBrüderbkkeitsinKönigl.Militair-,Dienstm