Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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5 Angestellte und beeidigte Substituten unter 25 Jahren, welche nach den vorzule- 
genden Zeugnissen, bei der Prüfung von der competenten Behörde, gute Kenntnisse und 
Application an den Tag gelegt, auch eine untadelhafte Aufführung haben. Ingleichem 
die Juris 4. Candidaten unter 25 Jahren. 
#) Künstler, im Fache der höhern Bauknust, Mahlerei, Bildhauerei, Kupfersteche- 
rei und Tonkunst, walche von den becleffenden arristischen Behörden geprüft, und hiebei 
als solche anerkannt worden s'nd, auch sich der Ausübung ihrer Kunst widmen. 
p) Handwerks-Meister, welche nach zurückgelegtem geseßlichen Alter, das Meister- 
recht ordnungsmäßig erlangt haben) in eigener Werkstätte, auf eigener Kundschaft, und 
bei eigener Oekonomie arbeiten. 
i) Schreiberei= Incipienten, und Lehrjungen von allen zünftigen Gewerben, wenn 
letere in die Lehrbücher gesentlich eingeschrieben worden sind. Es darf jedoch die Lehrzeic 
in keinem Falle über das oste Jahr gehen. 6 — 
k)Le-digeBesiß-rvonGütern,dere-1WekthnachgerichtlicherSchcktzung,die 
Summevonsooosi.bek·rägt,oderderenFlächenissihaltaufsoMorgensichbelauft, 
wenn auch ihr Werth obige Summe nicht erreicht. Es wird aber hieben vorausgesetzt, 
daß solche Güterbesiger ihre Feld= Oekonomie selbst bestellen, und Psteuerbare Bürger seyen. 
In die Kategorie der Gutsbesiher werden auch ledige Wirthe gerechnet, die bey ei- 
ner eigenen Haushaltung, ihr Wirthschafts-Gewerbe, als ihren Haupt, Nahrungs= Zweig, 
selbst treiben. 
Beyderley Subsekte müssen zur eigenen Administration in der Mindelfährigkeit, re- 
Hective, Dispensation und Loncessson) von den geeigneten Behörden erhalten haben. 
1) Alle einzigen Söhne, deren beyde Elrern oder wenigstens Sines von Beyden noch 
am Leben ist. * 
Da sedoch die bisherige Erfahrung gezeigt hat, daß solche einzige Söhne ihren El- 
tern nicht immer zur Unterstützung dienen und daher hie und da enrbehrlich sind; so 
wird der Districts= Commission auf ihre Verantwortung gegeben, über die Juläßiqkeic der 
Ausprache auf die Wirkung dieses, die den Eltern unentbehrlichen Söhne begünstigenden 
Gesebes, bey der Jahrs-Musterung strenge zu cognosciren. 
In die Kategorie der einzigen Söhne gehören: 
) Diesenigen Individuen, welche- weder älltere verheirathete) noch füngere Brüder 
über 16 Jahre haben, in so lange) bis der nachgebohrne Bruder des Dienstpfli heigen 
das eben erwähnte Alters-Jahr zurückgelegt hat. 
6) Diesenigen Subsecte, welche zwar einen oder mehrere Brüder haben, die sedoch 
von einer solchen Geistes-Beschaffenheir, oder mic solchen physischen bleibenden Gebrechen 
behafret sad, daß sie zu Arbeiten unfäbig sind, und ihren Eltern mehr zur Last fallen 
als zur Unterstüzung dienen. « 
7)Söhn«perforinzigeodermehkerfBrüderbkkeitsinKönigl.Militair-,Dienstm
	        
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