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EEIIII zu entziehen; so soll ein solcher pflichtvergessener Staats, Diener
du.ch den Criminal-Richter zu Cassation und Festungs, Arrest, verurtheilt werden.
Gegeben Stutegart, den 17. Febr. 1815.
Friderich.
VBice= Präsidert des Königl. Kriegs = Departement-
General- Licutenant, General Inspecteur der
Infanterie Ad Mend. Saer. Reg. Maj. propr.
v. Phull. Minister, Staats- Secreiait,
v. Vellnagel.
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben in Gemaͤßheit des neuen Recrutirungs-
Gesetzes vom 17. Febr. 1815. J. 24. wegen Bestrafung ungehorsam abwesender Milicär-=
pftichriger, mit Aufhebung aller bisherigen, hierauf Bezug habenden Verordnungen, fol-
gende Bestimmungen festzusetzen geruht. «
H.t.
Die Cognition über die Bestrafung ungehorsam abwesender Milikairpflichtiger steht,
nach der Verordnung F. 7. des neuesten Recroutirungs, Gesetzes, der Justiz= Sertion
des Königlichen Kriegs-Departements zu-
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Als ungehorsam abwesend wird ein Militärpflichtiger betrachtet,
1) wenn er bei den alle Jahre abzuhaltenden Musterungen) wobei er vermög seines
Ulters zu erscheinen verpflichtet ist, sich nicht der gegebenen Vorschrift gemaß stellt.
à) Wenn er bei dem Loosen selbst nicht anwesend ist, und woferne er durch das für
ihn gezogene Loos zum Soldaten bestimmt seyn wird, ssch nicht noch so zeitig bei
dem ihm vorgesezten Oberamte einsindet, daß er mit der übrigen zum Militär=
Dienst bestimmten Mannschaft assenrirt werden kann, oder wenn er der Assentirung
sich absichtlich durch Enefernung entzieht.
. 3.
Derjenige, welcher bei der Jahres Hi erung nicht erscheint, uͤber dessen Tuͤchtig-
keit daher nicht erkannt werden kann, wird bis zum Beweiß des Gegentheils als tuch-
tig angenommen, und ist daher dem Loos mit unterworfen, auch wird derselbe noch für
seine unterlassene Stellung durch das Oberamt zur Strafe gezogen.
K. 4.
Dersenige) welchen das Loos zum Militär-Dienst bestimmt hat) der sich aber der
Assentirung entzieht, es mag solches "6“
a) entweder dadurch bewirkt werden, daß er. seinen Aufenthalts, Ort verheimlicht,
und folglich von der ihn gerroffenen Bestimmung gar nicht, oder niche zur gehö“
rigen Zeit in Kenntnig geseßzt werden kann) oder
b) durch absschtliches Entweichen) nachdem ihm bekannt geworden,) daß er der Ein-
reihung in das Königl. Militr unterliege, wird im Fall seiner Tüchtigkeit bei