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Nr. 1487 das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Zwecke
der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen,
vom 2. März 1883; unter
„ 1488 das Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und
des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr
1882/83, vom 3. März 1883; unter
„ 1489 die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen,
Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs, vom
6. März 1883.
Berichtigung: In Nr. 6 des Regierungs-Blaktes ist auf Seite 32, 2. Zeile von unten statt 1883 zu lesen „1833".