Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nit . 54. 1818. 4 
K bniglich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samsag, 19. September: 
141 
Wilee ilm 
von Gottes Gnaden König von Württembers. 
In Erwägung, daß die Parochial, Verhälinisse der zur Orts-Religion sich nicht 
bekennenden ehrislichen Einwohner des Königreichs, welche keine eigene Kirchen- 
Gemeinde bilden, einer dem Geiste des Religitens-Edifts vom 16. Okt. 1606 ent- 
sprechenden näheren Bestimmuns bedürfen, haben Wir in dem 8. 135. Unseres 
Werifassungs-Eutwurfs ausgesprochen) daß diese Perhältnisse durch ein Gesetz näher 
bestimmt werden sollen. 
In dieser Beziehung verordnen Wir daher) nach Anhörnag Unseres Geheimen, 
Raths) wie folgt: 
I. 
Wo an irgend einem Orte des Königteichs sich neben den der herrschenden 
Orte-Confession zugethanen Einwohnern auch solche besinden, welche einer andern 
ehristlichen (evangelischen oder katholischen) Confession zugerhan (dissentirend) find, 
und Z4 ihrem Wohnort selbst keine eigens Gemeinde mit eigenem Culeus bilden 
können, da jollen, dieselbe, es mügen deren mehrere oder wenigere sein, sse mögen 
i & befiäl#dig oder nur temporár an diesem Ott aufdlten, in den nächstgelegenen 
Ort lbrer Confession, die Entefernung sei, welche sie wolle, bergestalt eingepfarre 
werden, daß e in kirchlicher Beziehung eine Filial-Gemeinde des letztern Orts 
bilden. 17 « « 
Die Dissentirenden haben das Recht die efentlichen Gottesdleuste dieses Orts
	        
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