Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Ju Nro. 69. 1878. 
Art. v0. 
Der UAUnstifter und Anführer eines aus drei oder mehreren bestehenden Deser- 
tionskomplotts wird, wenn die Desertion hierauf erfolgt ist, im Kriege mit dem Tode 
und in Friedenszeiten mit zehnjähriger Festungestrafe bestraft. 
Wer sonst einen andern zur Desertion verleitet, soll wie der Perleitéer bestraft 
werden, inseweit nicht die Strafbarkeit des lehtern durch Umstände, die von der Ver- 
leitung unabhängig sind, erhöht wird. Wenn aber der Verleitende mit desertirt) so 
soll die Strafe, die er wegen seiner eigenen Desertion, oder diesenige, die er wegen 
der Verleitung verdient haben kann, se nachdem diese oder sene die höhere ist, in An- 
wendung gedracht und mit einem Zusaß von sechemonatlicher bis zweijähriger Festungs- 
strafe verschärft werden. 
Art. 71. 
Die wegen der Desertion sonst verwirkte Festungsstrafe ist wegen eines jeden 
der nachstehenden Umstände um drei Jahre zu verlángern: 
1.) wenn ein Deserteur seine Waffen oder die Waffen eines seiner Kaemeraden, oder 
a.) wenn er ein Dienstpferd mitnimmt. 
5.) Wenn mehrere gemeinschaftlich desertiren, worunter jedoch der gach Art. vo. 
zu bestrafende Anführer eines Desertionskomplotts nicht begriffen. 
Nrt. 723. 
Wer nach erstandener Strafe oder erhaltener Begnadigung zum zweitenmal deler- 
tirt, soll zu sechsshriger, wer aber zum drittenmal desertirt, soll zu zwölfjähriger 
Festungsstrafe verurtheilt werden. 
Art. 75. 
Wenn bei einer Desertion mehrere Eigenschaften zusammenkreffen, von denen das 
Strafverháltniß abhängen kann, so ist die Strafe nach der am meisten beschwerenden 
Eigenschaft auszumessen, vorbehältlich der Art. Jo. 71. bemerkter Straszusatze, 
ohne daß sedoch wegen derselben, so wie überhaupt) die Dauer der Festungsstrafe 
über fünfzehn Jahre erstreckt werden dücfte. 
Art. 7. 
Wer aus dem Arrest oder Gefängniß, wo er sich zur Strafe oder der Untersuchung 
wegen befindet, entweicht, ist als Deserteur anzusehen, wenn schon seine Absicht 
zunächst dahin gieng, sich der Strafe zu entziehen. 
Die Strafe der Delertion und die des Verbrechens, wegen dessen der Ent, 
weichende gefangen gesessen, sind jedoch solchenfalls nicht mit einander zu verbinden, 
sondern es soll von beiden Strafen nur die höhere, und wenn beide gleich find, 
nur die eine derselben, sedoch lezternfalls mit einer verhältnihmäßigen Verschärfung, 
in Anwendung gebracht werden. 6
	        
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