Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

F. 15. 
Abfassang des Erkenntisses. 
Der Oberamts-Richter zieht nach der Abstimmung den Beschluß, und faßt dann das 
Erkenntniß in Absicht auf die Haupt-Sache, Zinsen, Früchte und Kosten mit der mög- 
lichsten Bestimmtheit ab. 
Offenbare Streit-Sucht wird nicht nur mit Verurtheilung des muthwilligen Litigan- 
ten in die Kosten, sondern auch nach dem Ermessen des Gerichts mit öffentlichen Strafen 
geahndet. 
Bey allen Leistungen, zu welchen der Beklagte verurtheilt wird, ist zugleich die Zeit 
zu deren Erfüllung zu bemerken. 
Betrifft der Streit mehrere Punkte; so wird in Absicht auf jeden bemerkt, was der 
Beklagte zu leisten habe; oder in wie fern der Anspruch des Klágers verworfen werde. 
Kann das Gericht nicht über alle Streit-Punkte gleichzeitig entscheidend erkennen; so 
werden im Erkenntniß über die zur Entscheidung reifen Punkte die andern zur weitern 
Verhandlung oder zu elnem besondern Verfahren vorbehalten. 
K# 6. 
Fortsetzung. 
Besondere Bestimmung, wenn vorher über den Besitz eine Verfügung 
getroffen war. 
Stimmt dieses Haupt-Urtheil mit einer vorldufigen Verfügung des Richters 
über den Besitz-Stand (#.66) nicht überein; so muß dieselbe besonders aufgehoben wer- 
den; und dann hat es bey dieser Festsetzung, bis das Erkenntniß in der Hauptsache rechts- 
kräftig ist, sein Bewenden. 
Ausser diesem Falle wird durch das Erkenntniß selbst, ehe es rechtsbräftig itt, an 
dem Besih-Stande nichts verändert. 
. ½½40. 
Fortsetzun g. 
Wenn auf einen Eid erkannt wird. 
Wird auf einen Ergänzungs= oder Reinigungs-Eid erkannt; so ist jedesmal die Folge 
von dessen Ablegung sowohl als von der Verweigerung im Erkenntnisse bestimmt auszu- 
drücken; mithin die End-Entscheidung sogleich bedingt auszusprechen. 
Das Gleiche geschieht, wenn auf einen Schätzungs-Eid erkann wird. (F. 121 u. 117.) 
Und wenn auch nach den Umständen die eventuelle Vereinigung der End-Entscheidung 
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