Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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der Streitenden selbst durch die unverzhterte febendige Erkrtekung einer Sache 
erlangt, ist es dem wahren Zwecke der Rechts= flege gemäß, daß vor dem 
Oberamts-Gericht, so welr es geschehen kann, die Partheyen perfbulich erschelnen, — 
daß nur mit den nothwendigsten Ausnahmen, mündlich verhandelt und vorzüglicher 
Bedacht auf die Herstellung einer reiner Thatgeschichte genommen, werde, — daß 
der Richter dem Anrufen der Partheyen jede, die Entscheidung befbrdernde Folge 
von Amtswegen gebe, — daß er an ihr Worbringen allein in Erforschung der. 
Wahrheit nicht gebunden sey, — daß er unter Beobachtung der wesentlichen Erfor- 
dernisse schleunig verfabre, — daß er ohne Einholung fremden Rathes entscheide, — 
und daß nicht über Zwischen-Urtheile, sondern nur über die Desinitiv= Entschel- 
dung in der Hauptsache — elne Streit-Verhandlung vor dem Ober-Richter 
statt finde. 
Der Weg zu diesem steht für elnfache Beschwerden über den Unter-Richter 
jederzeit offen, und wird für die fbrmliche Berufung, durch Zurückführung der 
bisher gesetzlichen Fatalien und Formalien auf einfache Noth-Fristen, erleichtert. 
Die gesetzlichen Bestimmungen hlerüber ertheilen Wir in dem Edikt über 
die Gerichts-Werfassung sub Nro., IV, # 
Eben dieses enthält auch 
V. Die Vorschriften über die Straf-Rechts-Oflege, dle gleichfalls dem 
Oberamts -Richter, thells in der Eigenschaft eines Richters, tbells in der eines 
Inquirenten, Berlscht-Erstatters und Vollzlehers übertragen ist. 
Er untersucht vollständig und ohne Unterscheidung der General= und der 
Special-Juquisition, alle Gesetz-Uebertretungen, deren Entscheidung nicht den 
Administrativ-Behhrden zustebt, oder die Befugniß des Oberamts öbersteigt. 
Es ist seiner wahren Wirksamkeit gemß, daß er in Untersuchungen anderer 
Stellen nicht unmittelbar eingreife, und daß er, um auf eine Untersuchung ein- 
mgeben, in der Regel die Anzelge oder Aufforderung einer bffeutlichen Behirde, 
eine Anklage oder fbrmliche Denunciation erwarte, 
Eine gesetzmäßig an ihn gebrachte Sache kann er ohne die enescheidendsten 
Gründe ulcht ablebnen. Von dem Augenblick, wo er sie uͤbernommen hat, steht 
alles weitere Verfahren ihm allein zul- 
Er entscheidet in Gemeinschaft mit bffentlich verordneten Gerichts-Beysitzern 
bis zu einer elnfachen Freyheits -Strafe von vier Wochen und einer Geld-Strafe 
von dreizhig Thalern.
	        
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