Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebs  der
Bahn  gegen  die  Eisenbahnverwaltung  geltend  gemacht  werden  möchten,  sollen
von  den  betreffenden  Landesgerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz
greisen  —  auch  nach  den  betreffenden  Landesgesetzen  beurtheilt  werden.

Artikel  X.

Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
  Regierung  verpflichten  Sich,  von  der  Eisenbahnunternehmung  und
dem  zu  derselben  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei  Staatsabgaben  zu  erheben.

Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecken  innerhalb  des  Großherzoglich
  Sächsischen  und  des  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Staatsgebiets,
insbesondere  auf  die  Berechnung  des  gemeindesteuerpflichtigen  Reineinkommens
und  dessen  Vertheilung  unter  die  betheiligten  Gemeinden  finden  vom  1.  Januar
des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden  Jahres  an  die  Bestimmungen  des
Preußischen  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  (Preußische  Gesetz-Samml.
  S.  152)  oder  der  künftighin  etwa  an  dessen  Stelle  tretenden  späteren
Gesetze  in  der  gleichen  Weise  Amvendung,  als  wenn  die  Bahn  auf  Königlich
Preußischem  Gebiete  gelegen  wäre.

Die  Jahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das  vorausgegangene
Kalenderjahr.

Bei  Festsetzung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  der  Bahn  berührten,
auf  Großherzoglich  Sächsischem  und  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischem  Gebiete
  gelegenen  Gemeinden  gemäß  der  Bestimmungen  des  F.  47  Abs.  2  beziehungsweise
  Abs.  1  unter  b  des  Preußischen  Kommunalsteuergesetzes  an  dem  gemeindesteuerpflichtigen
  Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  verwalteten
Eisenbahnen  betheiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an  Gehältern  und
Löhnen  zu  Grunde  gelegt  werden,  welche  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  erwachsen.

Eine  weitere  Besteuerung  der  Eisenbahnstrecken  durch  die  Gemeinden  oder
andere  korporative  Verbände  werden  die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Herzoglich
  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung  nicht  zulassen.  Sofern  dieser  Vereinbarung
  zuwider  solche  Steuern  oder  Abgaben  zur  Erhebung  gelangen  sollten,
haben  die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische
Regierung  je  für  Ihr  Gebiet  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  zu  erstatten.

Artikel  XI.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  Bahn  werden  die  Großherzoglich  Sachsische
und  die  Hersoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Regierung,  solange  die  Bahn  im
Eigenthum  oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befindet,  nicht  in  Anspruch
nehmen.  Sollte  dagegen  später  Eigenthum  und  Betrieb  an  einen  Privatunternehmer
  abgetreten  werden,  so  bleibt  den  genannten  Staatsregierungen  das  Recht
vorbehalten,  die  Bahn  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom
3.  November  1838  anzukaufen.