Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  5.  87

(a)  Mehrbödige  Wagen  dürfen  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  an  den  Seiten  Lattenwände
haben;  diese  müssen  soweit  aus  dichten  Brettern  bestehen  oder  mit  dichten  Klappen  versehen  sein,
daß  die  Tiere  gegen  Zugluft  von  unten  geschützt  sind  und  das  Herausfallen  von  Kot  und  Streu
verhindert  wird.  Diese  Bestimmung  gilt  nicht  für  die  mehr  als  zweibödigen  zur  Geflügelbeförderung
bestimmten  Wagen.  Doch  müssen  auch  bei  diesen  Wagen  die  Seitenwände  aus  Latten  bestehen  und
mit  Schutzleisten  versehen  sein,  die  das  Herausfallen  von  Kot  und  Streu  verhindern.

(e3)  Die  Unterkästen  der  Wagen  dürfen  nur  zur  Beförderung  einzelner  unterwegs  erkrankter
Tiere  benutzt  werden.  1

(0)  Die  lichte  Breite  der  zur  Beförderung  von  Großvieh  dienenden  Wagen  muß  mindestens
2,  o  m  betragen.

(„)  Bei  Verwendung  bedeckter  Wagen  zur  Viehbeförderung  sind  solche  Wagen  auszuwählen,
die  in  der  Nähe  der  Wagendecke  an  den  Längs=  oder  Stirnseiten  je  2  verschließbare  Offnungen
von  je  mindestens  O0,#1%  m  Länge  und  O,o  m  Breite  haben  und  außerdem  an  den  Türen  mit  Vorrichtungen
  versehen  sind,  die  ihr  Offenhalten  in  einer  Breite  von  O,s5  m  bei  Großvieh  und  von
Opiem  bei  Kleinvieh  ermöglichen.  Bleiben  die  Türen  während  der  Fahrt  ganz  geöffnet,  so  müssen
die  Türöffnungen  durch  einen  1,60  m  hohen  Bretterverschlag  oder  durch  Lattengitter  verstellt  sein.

(e)  Die  offenen  Wagen  müssen  bei  Verwendung  für  Großvieh  eine  Bordhöhe  von  mindestens
1,80  m  und  bei  Verwendung  für  Kleinvieh  eine  Bordhöhe  von  mindestens  0,76  m  über  dem  Fußboden
  haben.

C)  Zum  Festbinden  der  Tiere  müssen  Vorrichtungen,  wie  eiserne  Ringe  oder  dergleichen,  in
den  Wagen  angebracht  sein.

(68)  Die  Ladefläche  der  zur  Beförderung  von  Tieren  dienenden  Wagen  muß  an  der  Außenseite
  angegeben  sein,  und  zwar  bei  mehrbödigen  und  bei  den  in  mehrere  Abteile  geteilten  Wagen
derart,  daß  die  Größe  eines  jeden  Raumes  ersichtlich  ist.

(.)  Bezüglich  der  vorhandenen  alten  Wagen  können  Abweichungen  von  den  Vorschriften  in
Abs.  (()  und  (s)  von  den  Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
zugelassen  werden.

§  3.

()  Die  zur  Beförderung  von  Tieren  dienenden  Käfige,  Kisten,  Körbe,  Säcke  oder  anderen
Behälter  müssen  geräumig  und  luftig  sein.  Die  Tiere  dürfen  nicht  geknebelt  aufgegeben  werden.

(„)  Käfige  oder  ähnliche  Behälter  müssen  einen  dichten  Boden  und  soweit  hinauf  dichte  Wände
haben,  daß  eine  Verunreinigung  des  Wagens  durch  Kot  und  Streu  möglichst  ausgeschlossen  ist.
Diese  Vorschrift  gilt  nicht  für  Geflügel  in  Wagenladungen.  Der  Boden  der  Behälter  muß  mit
Heu,  Stroh,  Sand,  Torfmull  oder  Sägespänen  bedeckt  sein.  Bei  der  Verladung  ist  darauf  zu
achten,  daß  zu  den  Tieren  ausreichend  frische  Luft  treten  kann;  insbesondere  dürfen  andere  Güter
nicht  auf  die  Behälter  und  diese  nur  dann  übereinander  verladen  werden,  wenn  durch  Leisten  oder
dergleichen  dafür  gesorgt  ist,  daß  zwischen  dem  Boden  des  oberen  und  dem  Deckel  des  unteren
Behälters  ein  Luftraum  von  mindestens  3  cm  Höhe  frei  bleibt.  Behälter,  die  ganz  oder  zum  Teil
aus  Latten  bestehen,  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  die  Tiere  nicht  einzelne  Körperteile  hindurchzwängen
  können,  auch  müssen  sie  so  hoch  sein,  daß  die  Tiere  zwanglos  darin  stehen  können.  Gebrauchte
Käfige,  Kisten,  Körbe,  Säcke  oder  dergleichen  dürfen  nur  nach  gründlicher  Reinigung  wider  benutzt

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