Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Annahme, von seiner Stelle cassirt, eines 
Iffentlichen Amtes für unfähig erklärt 
und zu einer siebenmonatlichen 
Festungs= Arbeitstrafe, so wie zu Er- 
stattung der hälftigen Untersuchungs- 
Kosien und zum Ersag des Schadens, 
uncer sollderischer Verbindlichkeit für 
seine Genossen verurtheilt, auch ein 
Scrafzusatz auf den Fall vorbehalten, 
daß bei der angeordneten westeren Un- 
tersuchung ein hbherer Raat erhoben 
werden sollte; 
d) der vormalige Bürgermelster Johan- 
nnes Falter, von Neckarhausen, wegen 
eulposen nicht restituirten Kassenrests 
im Betrag von 1834 fl.; sodann wegen 
Fälschung einer Rechnungs-Urkunde 
als vorsetzlicher Beihülfe zu Bedeckung 
des Kasffenrests eines andern, ferner 
wegen Pflegschafts-Kassenrests von g0 fl., 
und Fälschung seiner Rechnung zu des- 
sen Bedeckung, endlich wegen eines in 
Gemeinschaft mit Conrad Hiller an der 
Gemeinde begangenen großen Betrugs 
durch Berrechnung falscher Quittungen, 
von seiner Stelle cassirt, einer hIffent- 
lichen Anstellung für unfählg erklärt, 
und mit Räcksicht auf die ihm bei sei- 
mm Kassenrest zu statten kommenden 
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Milderungs-Gräme zu einer sieben 
und einphalbmonatlichen Juchs- 
hausstrafe, so wie zum Ersatz von 
der Untersuchungs-Kosten, auch Er- 
stattung der Kassenreste samt Zinsen 
und des Schadens verurtheilt; 
c) der vormalige Bürgermeistze Gallus 
Feldmaler, von Neckarhausen, wegen 
tbeils durch wirkliche Kassen: Eingriffe 
theile durch grobe Schuld entstandenen 
Kassenrests von 204 fl., ferner wegen 
Fälschung einer Rechnunzs-Urkunde zu 
dessen Bedeckung, dann wegen in Ge- 
melnschaft mit andern begangener Ver- 
untreuung von Gemeinde-Eigenthum, 
durch Ueberlassung elner Linde aus dem 
Communwald zu Bezahlung einer Pri- 
vat= Zeche, neben Cassation von seiner 
Stelle und Unföhlgkeits-Erklärung zu 
Bekleidung elpes bffentlichen Amtes, 
mit Rücksscht auf mehrere ihm bel sel- 
nem Rest zur Seite stehenden Milde- 
rungs-Gründe zu fünfmonatlicher 
Zuchtshausstrafe und jum Ersetz ven #. 
der Untersuchungs-Kosten, so wie zu 
Erstattung seines Rests samt Zinsen 
und des Werths der veruntreuten Lnde, 
verurtheilt.
	        
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