ser ein Filial ist, zu besorgen, wle sol-
ches bereits bisher von vielen Pfarrern
geschehen ist. In den Orten, in welchen
sich Pfarrer von verschiedenen christ-
lichen Confessionen besinden, hat der-
jenige unter ihnen, dessen Pfarrgemein
de der Zahl nach die stärkere iss, sich
diesem Geschäfte zu unterzieben.
5) Bei beiderlei Registern ist die Form
zu beobachten, welche in Ansehung
der Register fär die christlichen Glau-
bens= Genossen vorgeschrleben ist, je-
doch, wie es sich von selbst versteht,
mit Weglassung der auf die Juden
nicht anwendbaren Columnen.
4) Von jeder Geburt und Trauung,
desgleichen von jedem Todesfall bei
den Juden ist durch den jüdischen Fa-
milien = Vater oder durch diejenige
Derson, welcher die Fürsforge für die
betreffende Familie zunächst obliege,
und in Fällen, die Personen betreffen,
welche in keiner Familien-Verbin-
dung siechen bei Geburten durch die
Hebamme, bei Trauungen durch den
Bréutigam und bei Todesfällen durch
denjeulgen, welcher die Veranstaltung
der Beerdigung besorgt, dem Vor-
steber der Synagoge oder dem ersten
Orts-WVorsteher und durch diese als-
dann, und zwar schrlftlich, dem Pfar-
rer, unfehlbar innerhalb der nächsten
4 Stunden, die Anzeige zu machen,
damit jeder Fall sogleich in die Register
elngetragen werden kann.
Im bbrigen wird sich auf den Inhalt ge-
dachter Verordnungen bezogen.
Stuttgart den 10. Jull 1820.
v. Otte.
C.) Des Departemests der Finanzen:
#r. des Finanz-Ministerium.
Die Verleihung der großen, kleinen und Oehmd-Ichnten bezreffend-
Den Khalgl. Kreis-Finanz-Kammern
ist unterm 35. Moal d. J. zu Einleltung
von Zebent-Pacht-Verträgen auf mehrere
Jahre, eine die disfällige Verfügung vom
16. Juni 1819 erläuternde und bestätigende
Vorschrift ertheilt worden, wornach von
diesen Stellen das Erforderllche berelts wird
angeordnet worden seyn.
Da übrigens zu vermuthen ist, daß noch
nicht an allen Orten Pacht-Werträge auf