Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

betruͤglicher Anrechnung ungebuͤhrlicher 
Kosten, und wegen Fälschung eines einem 
waisengerichtlichen Uebergabs-Geschäfte 
angchängten Kosten-Verzeichnisses, nehen 
dem Erfatze des betrüglich und unbefugt 
Angerechneten, so mie neben Bezahlung 
der Untersuchungskosten, zu vlerwo- 
chigem Festungs Arrest verurtheilt. 
und zu einer dffemtlichen Anstellung für 
unfébig erklärt worden. 
Am 4. Der. ist: 
3. Peter Friedrich Christian Kern zu Hall, 
welcher bei dem Oberamts= Gerichte 
Gaildorf in Untersuchung gestanden, we- 
gen verübten Dilebstahls, betrüglichen 
und mit Fälschung verbundenen Schulden- 
machens, auch ersten Unzuchtvergehens, 
neben dem Ersatze des Schadens und 
sämtlicher Kesten, über den erstandenen 
Arrest noch zu fünfmonatlicher Fe- 
stungs-Arbeltsstrafe verurtheilt worden. 
Am g. Der. wurde: 
3. Joseph Forstner, von Spraktbach, 
Oberamts Gmänd, der bei dem Ober- 
amts = Gerichte Welzheim in Untersu- 
chung stand, wegen zweier kleiner Dieb- 
stöhle, deren elner ein einfacher, der 
andere ein qualificirter gewesen, und we- 
gen Vagabundität, neben dem Kosiens- 
und Schadens-Ersotze, zu viermonat- 
licher Festungs-Arbeit verurtheilt. 
56. 
Ap'demselben Tage ist: 
4. gegen Angelica Seebich zu Mergel- 
stetten, die bei dem Oberamtsgerichte 
Heidenheim in Untersuchung stand, we- 
gen Verleitung der Tochter eines Mit- 
bürgers zu Entfremdungen an ihrem 
Vater, wegen Verführung ihrer eigenen 
Tochter zu Dlebstählen, wegen Annahme 
gestohlenen Geldes, und wegen Berwen- 
dung eines Theils vom letztern in ihren 
eigenen Rutzen, neben Bezahlung ih- 
rer Haft= Azungs= und der Hölfte der 
Untersuchungskosten, auch dem Ersatze 
des Schadens, eine sechsmonatliche 
Zuchthausstrafe in budwigslurg ausge- 
prochen worden. 
Am z:. Dec. wurde: 
5. Johannes Taglieber zu Uzmemmin- 
gen, der bei dem Oberamts = Ge- 
richte Neresheim, in Untersuchung 
[ and, wegen mehrerer zum Theille aus- 
tezeichneter Diebstähle, worunter fch 
ein großer befindet, und welche dessen 
dritten Diebstahl im rechtlichen Sinne 
ausmachen, neben dem Crsatze des Scho- 
dens, soweit derselbe noch nicht geleistet 
worden, und der Bezahlung sämtlicher 
Arrest= Azunge uUn Untersuchungs- 
kosten, zu zo2 ein halbjäh- 
riger Festungs-Acbsit und nachheriger