Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

kannt worden, und die daher nach Maß-= 
gabe ihrer Rummer der Einrelhung unter- 
liegen. 
Das Messen geschleht durch eine beson- 
ders damit beauftragte von dem Oberamt- 
mann vorzuschlagende Person, die das Meß 
einstweilen aufzeichnet, welches sodann bei 
gelegener Zeit in die vierte Colonne der 
Zlehungsliste übergetragen wird. 
s. 63. 
Bei der Berathung über die Befreiungs= 
gründe vertritt der Oberamtmann die Stelle 
eines Referenten, und trägt die in Bezie- 
hung auf dieselben beigebrachten Beweise 
nebst seiner Ansicht vor. 
Treten die zwei ersten Mitglieder des 
Kreis-Rekrutirungsraths der Ansicht des 
Oberamtmanns bel, so bedarf es, weil 
alsdann Stimmenmehrheit vorhanden, kei- 
ner weitern Abstimmung. 
Ist aber zwischen den drei genannten 
Mitgliedern eine Verschiedenheit der An- 
sicht vorhanden, so wird auch von den 
übrigen Mitgliedern des Kreis-Rekruti- 
rungsraths abgestimmt, und der Beschluß 
nach der Stimmenmehrheit abgefaßt. 
Jedoch soll letzternfalls die Abstimmung 
nicht bffentlich, sondern in geschlossener 
Sitzung nach Erledigung der übrigen Fälle 
geschehen. 
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9. 64. 
Was die Dienstuntuͤchtigkeit wegen Ge- 
brechlichkeit betrifft, so befreien von der 
Einreihung nur solche Gebrechen, welche 
sich entweder bel der von der ärztlichen 
Commission vorzunchmenden Besichtigung 
ergeben, oder welche notorisch find. 
Nicht in die Sinne fallende Gebrechen, 
ste seyen dann notorisch, werden bei der 
Aushebung nicht berücksschtigt, und der- 
jenige, welcher mit dergleichen Gebrechen 
behaftet zu seyn behauptet, soll, wenn ihn 
die Reihe trifft, und er keine sonstige Be- 
freiung nachweist, eingereiht, an dem 
Contingent als gestellt gerechnet, übrigens 
aber, wenn sich die Wahrheit seiner Be- 
bauptung durch die nach der Einreihung 
anzustellende Beobachtung ergiebt, wieder 
entlassen werden. 
Der bisher übliche Bewels der unsicht- 
baren Gebrechen durch Zeugen oder durch 
das Zeugniß des behandelnden Arztes findet 
demnach nicht mehr statt. 
Wenn aber dergleichen Gebrechen noto- 
risch sind, so kann der Beweis derselben 
durch das Zeugniß des Gemeinderaths oder 
durch die übereinstimmende Aussage sämt- 
licher bei der Berichtigung der Rekruti- 
rungslisten oder bei der Aushebung an- 
wesender Militärpflichtigen derselben Ge- 
meinde; hergestellt werden.
	        
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