stattende Bericht letzterem noch vor dem
Ende der Nachaushebung zukomme.
Wenn aber der bedingungsweise Bezeich-
nete bei der Aushebung nicht anwesend
war, und somit seine Diensttuͤchtigkeit noch
zweifelhaft ist, so muß er zur Nachaushe-
bung berufen werden, weil auf den Fall,
vaß die von ihm angesprochene Befreiung
für unstatthaft erklärt würde, noch die
Frage von der Dlensttächtigkelt zu entschei-
den übrig bleibt.
Uebrigens ist ein bedingungsweise Be-
zeichmter, obschon er bei der Ausbebung
anwesend war, zur Nachaushebung in dem
Fall zu berufen, wenn das Erkenntniß
eber selne Diensttüchtigkeit auf das Gut-
achten des Krels-Medizinalraths ausgesetzt
worden ist.
b 79.
Die vorläufig Bezeichneten werden durch
das Staats= und Reglerungs -Blatt auf
die f. 17 dieser Insteuktion angegebene
Art zur Rachaushebung vorgeladem, und
das Oberamt hat ihre Namen noch am
Taze der Aushebung oder am nächstfol-
genden der Registratur des Ober-Rekruti-
rungsraths anzuzeigen.
Den bedingungsweise Bezeichneten, welche
bei der Nachaushebung zu erscheinen ha-
ben, wird solches, wenn sie bel der Aus-
bebung anwesend sind, mämlich aufgege-
ben; wenn sie aber nicht anwesend find,
se wird es denjenigen insinuirt, welche in
ihrem Namen bei der Ausbebun erschei-
nen, und den von ihnen angesprochenen
Befreiungsgrund für sie geltend machen.
9. B0.
Denjenigen, welche bei der Nachaushe-
bung erscheinen, hat das Oberamt ein
vollständiges Signalement mitzugeben, das
mit über die Indemitét der Person kein
Zweifel entstehe.
9. Sr.
Die Entscheidungen, welche bei der
Nachaushebung eder durch den Ober-Re-
krutirungsrath gegeben werden, fund in die
achte Colonne der Ziehungsliste einzutragen.
Wie die Entscheidungsgründe in der
neunten Colonne anzuführen, läßt sich aus
dem, was über das Eintragen der Ent-
scheidungsgründe in dle slebente Colonne
gesagt worden, leicht abnehmen. #
Sollte auch nicht erforderlich seyn, dle
Revision der Comingentsliste bis zur letz-
ten Nummer fortzusetzen; so muß glelch-
wohl bei sämtlichen vorläufig Bezeichneten
bemerkt werden, ob sie bei der Nachaushe-
bung erschienen, weil hlerdon ihre Be-
strafung wegen ungehotsamen Ausbleibebs
abhͤngen kann. (Art. 43, 44 des Ge-
setzes.
In die neunte Colonne der Zlehungeliste