Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

stattende Bericht letzterem noch vor dem 
Ende der Nachaushebung zukomme. 
Wenn aber der bedingungsweise Bezeich- 
nete bei der Aushebung nicht anwesend 
war, und somit seine Diensttuͤchtigkeit noch 
zweifelhaft ist, so muß er zur Nachaushe- 
bung berufen werden, weil auf den Fall, 
vaß die von ihm angesprochene Befreiung 
für unstatthaft erklärt würde, noch die 
Frage von der Dlensttächtigkelt zu entschei- 
den übrig bleibt. 
Uebrigens ist ein bedingungsweise Be- 
zeichmter, obschon er bei der Ausbebung 
anwesend war, zur Nachaushebung in dem 
Fall zu berufen, wenn das Erkenntniß 
eber selne Diensttüchtigkeit auf das Gut- 
achten des Krels-Medizinalraths ausgesetzt 
worden ist. 
b 79. 
Die vorläufig Bezeichneten werden durch 
das Staats= und Reglerungs -Blatt auf 
die f. 17 dieser Insteuktion angegebene 
Art zur Rachaushebung vorgeladem, und 
das Oberamt hat ihre Namen noch am 
Taze der Aushebung oder am nächstfol- 
genden der Registratur des Ober-Rekruti- 
rungsraths anzuzeigen. 
Den bedingungsweise Bezeichneten, welche 
bei der Nachaushebung zu erscheinen ha- 
ben, wird solches, wenn sie bel der Aus- 
bebung anwesend sind, mämlich aufgege- 
ben; wenn sie aber nicht anwesend find, 
se wird es denjenigen insinuirt, welche in 
ihrem Namen bei der Ausbebun erschei- 
nen, und den von ihnen angesprochenen 
Befreiungsgrund für sie geltend machen. 
9. B0. 
Denjenigen, welche bei der Nachaushe- 
bung erscheinen, hat das Oberamt ein 
vollständiges Signalement mitzugeben, das 
mit über die Indemitét der Person kein 
Zweifel entstehe. 
9. Sr. 
Die Entscheidungen, welche bei der 
Nachaushebung eder durch den Ober-Re- 
krutirungsrath gegeben werden, fund in die 
achte Colonne der Ziehungsliste einzutragen. 
Wie die Entscheidungsgründe in der 
neunten Colonne anzuführen, läßt sich aus 
dem, was über das Eintragen der Ent- 
scheidungsgründe in dle slebente Colonne 
gesagt worden, leicht abnehmen. # 
Sollte auch nicht erforderlich seyn, dle 
Revision der Comingentsliste bis zur letz- 
ten Nummer fortzusetzen; so muß glelch- 
wohl bei sämtlichen vorläufig Bezeichneten 
bemerkt werden, ob sie bei der Nachaushe- 
bung erschienen, weil hlerdon ihre Be- 
strafung wegen ungehotsamen Ausbleibebs 
abhͤngen kann. (Art. 43, 44 des Ge- 
setzes. 
In die neunte Colonne der Zlehungeliste
	        
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