Demnächst bat der Okeramtmann im vie
neunte Colenne der Hlchungsliste den Ein-
steber einzmragen, welchen ein Mirhär-=
Richtiger für sich gestellt hat.
s.
Wenn der Einsteber angenommen kst
stellt der Kreis-Rekrutir ungsraih oder die
IIIIII
partements, je nachdem dlese oder jener
über die Zulassung des Elnstehers erkanm
bu#, dem Einsteller nach dem, bleser In-
struktion beigefägten Formular einen Frei-
schein aus.
10%
s. 104.
Sobald über die Zulaffüng des Einste“
hers erkanmt ist, ist er zur Berfügung des
Kliegeministers gestellt. «
Duoberbesmebsbendnbetdledukch
denskelgiNekrukirungsrats angenomme-
nen Einsteher anzuweisen, sich dergestalt
bhereil zu halten, Taß sie auf Vetlangen
Paleich eingereiht werden können.
Sechstes Kapitel.
Ves abwesend en und ungehorsamen
Mil itrpflichtigen.
so#n.
Dlejenigen, *v⅞ #ich einen Ungehor-
sum gegen das Rekruirungs-Gesetz zu
Schulten kommen lassen, es sen, daß sie
e der Aushebung oder der Nachaushe-
6s
bung nicht erschelnen, oder doß sie sich der
Cinreihung enizichen, und welche · daber
nach Verschiedonheit der Umstaͤnde Festungs-
oeder Gefängn#ip = Strafe, eder Verlänge-
rung der Dienstzeit zu gewar#en haben
CArt. 4% „4, 468, 49 des Gesetzes find
rurch die Oberbeamten In eln besonderet
Verzeichniß (kiste der ungebersamen Mi-
luiärpstichtigen) zu bringen, in welchem
die nähern Umstände ihrer Verschuldung
anzuführen find.
In diese Liste werden die · ungeborsomen
Militaͤrpflichtigen unter die Gemeinden,
denen sie angehbren, eingetragen.
. 109.
BGegen die in die Liste der ungehorsamen
Militärpflichtigen Eingetragenen ist nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu
verfabren, und es soll jene Liste jedes Jahr
bei Berichtigung der Rekruttrungs-Listen
durch den Oberamtmann mit den Ortsvor-
ständen durchgegangen und sofort gegen die-
nigen, welche bis dahin der Aufmerksam
keit entgangen seyn E#nnten, das Gerigne##
verfügt werden.
6 # ½0.
Der Oberamtmam hat taf#e zu sorgen,
raß diejenigen, welche als krink oder ver-
baftet bei der Aushrbung nicht erscheinen
bbnnen, (Art. 45 des Gesetzes) durch den
brireffenden Oberamksarzt besichtigt werden