Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Demnächst bat der Okeramtmann im vie 
neunte Colenne der Hlchungsliste den Ein- 
steber einzmragen, welchen ein Mirhär-= 
Richtiger für sich gestellt hat. 
s. 
Wenn der Einsteber angenommen kst 
stellt der Kreis-Rekrutir ungsraih oder die 
IIIIII 
partements, je nachdem dlese oder jener 
über die Zulassung des Elnstehers erkanm 
bu#, dem Einsteller nach dem, bleser In- 
struktion beigefägten Formular einen Frei- 
schein aus. 
10% 
s. 104. 
Sobald über die Zulaffüng des Einste“ 
hers erkanmt ist, ist er zur Berfügung des 
Kliegeministers gestellt. « 
Duoberbesmebsbendnbetdledukch 
denskelgiNekrukirungsrats angenomme- 
nen Einsteher anzuweisen, sich dergestalt 
bhereil zu halten, Taß sie auf Vetlangen 
Paleich eingereiht werden können. 
Sechstes Kapitel. 
Ves abwesend en und ungehorsamen 
Mil itrpflichtigen. 
so#n. 
Dlejenigen, *v⅞ #ich einen Ungehor- 
sum gegen das Rekruirungs-Gesetz zu 
Schulten kommen lassen, es sen, daß sie 
e der Aushebung oder der Nachaushe- 
6s 
bung nicht erschelnen, oder doß sie sich der 
Cinreihung enizichen, und welche · daber 
nach Verschiedonheit der Umstaͤnde Festungs- 
oeder Gefängn#ip = Strafe, eder Verlänge- 
rung der Dienstzeit zu gewar#en haben 
CArt. 4% „4, 468, 49 des Gesetzes find 
rurch die Oberbeamten In eln besonderet 
Verzeichniß (kiste der ungebersamen Mi- 
luiärpstichtigen) zu bringen, in welchem 
die nähern Umstände ihrer Verschuldung 
anzuführen find. 
In diese Liste werden die · ungeborsomen 
Militaͤrpflichtigen unter die Gemeinden, 
denen sie angehbren, eingetragen. 
. 109. 
BGegen die in die Liste der ungehorsamen 
Militärpflichtigen Eingetragenen ist nach 
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu 
verfabren, und es soll jene Liste jedes Jahr 
bei Berichtigung der Rekruttrungs-Listen 
durch den Oberamtmann mit den Ortsvor- 
ständen durchgegangen und sofort gegen die- 
nigen, welche bis dahin der Aufmerksam 
keit entgangen seyn E#nnten, das Gerigne## 
verfügt werden. 
6 # ½0. 
Der Oberamtmam hat taf#e zu sorgen, 
raß diejenigen, welche als krink oder ver- 
baftet bei der Aushrbung nicht erscheinen 
bbnnen, (Art. 45 des Gesetzes) durch den 
brireffenden Oberamksarzt besichtigt werden
	        
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