Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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Artikel  XI.

.  53.
Der  Reichsgewalt  llegt  es  ob,  die  krase  der  Relchsverfassung  allen  Deucschen  verbürgeen
  Rechte  oberaussehend  zu  wahren.

54.
Der  Relchsgewalt  liegt  die  Wahrung  des  Reichsfrledens  ob.
Sie  hat  die  fuͤr  die  Aufrechthaltung  der  innern  Slcherbeit  und  Ordnung  erforderlichen
Maaßregeln  zu  treffen:

1)  wenn  ein  deutscher  Staat  von  elnem  andern  deutschen  Staate  in  seinem  Frieden
gestoͤrt  oder  gefaͤhrdet  wird;

2)  wenn  In  einem  deutschen  Scaate  dle  Sicherhelt  und  Ordnung  durch  Elnhelmische
oder  Fremde  gestört  oder  gefährdee  wird.  Doch  soll  in  dlesem  Falle  von  der
Relchsgewalt  nur  dann  eingeschritlen  werden;  wenn  die  betreffende  Regierung  sie
selbst  dazu  auffordere,  es  sel  denn,  daß  dleselbe  dazu  notorisch  außer  Stande  ist
oder  der  gemeine  Relchsfrieden  bedrohe  erschelne;

3)  wemn  die  Werfassung  elnes  deurschen  Staates  gewaltsam  oder  elnselelg  oufgehoben
odec  verändert  wird,  und  durch  das  Anrusen  des  Reschsgerschtes  unverzügliche  Hülfe
nicht  zu  erwirken  ist.

S.  55.

Die  Maahregeln,  welche  von  der  Reichsgewale  zur  Wahrung  des  Relchsfrledens  er.
grifsen  werden  können,  sind:  1)  Erlasse,  2)  Absendung  von  Commissarlen,  3)  Anwendung
von  bewafsfneker  Macht.

Ein  Relchsgesetz  wird  die  Grundsähe  bestimmen,  nach  welchen  die  durch  solche  Maaßregeln
  veranlaßten  Kosten  zu  kragen  sind.

5.  56.
Der  Reichsgewalt  liegt  es  ob,  die  Fälle  und  Formen,  in  welchen  die  bewaffnete  Machs
gegen  Sesrungen  der  össenelichen  Ordnung  angewendet  werden  soll,  durch  eln  Relchssese  zu
bestimmen.

8.  57.
Der  Reschsgewalt  legt  es  ob,  dle  gesehlichen  Normen  über  Erwerb  und  Werlust  des
Neichs-  und  Staatsbürgerrechts  festzusetzen.  ·

§«53.
DekReichsgewaltslehteszu,überda-HetmqthstschtRelchsqesehesuerlassen«-w
die  Ausfuͤhrung  derselben  zu  uͤberwachen.
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