bindlich, bei welcher in dleser Hinsicht auch
jede einjelne Gemeinde sich alljaͤbrlich aus-
juweisen hat, in wie weit die auf sie ver-
chellten Verbindlichkeiten erfällt sepen.
s. 17.
Die Forderungen einzelner Stiftungen
an die aufzulbsenden Korperatsons-Kassen
sind in der Regel, wie jene anderer Gläu-
biger zu behandeln.
Dircftigen Gemelnden blelbt jedoch über-
losen, wenn eine ihnen zugehbrige Stif-
kung nach vollkommen erfülltem Stiftungs=
Iweck noch einen Vermgens= Ueberschuß
bat, solchen zur Schuldentilgung in se welt
in Anspruch zu nehmen, als die Stiftung
wegen künfülger Vermehrung der für ihren
Joeck erforderlichen Ausgaben desselben vor-
eusslchtlich nichr felbst bedarf.
s. 8.
Die Auseinandersetzung der bishersgen
Kperschafts-Kassen mlt ihren Gläubigern,
die meue Elsnwelsung der letzteren, so wle
die Auflbsung der Kassen ist unter der Lei-
#ung der Oberämter zu bewirken, welche in
Anstandofällen von der vorgesetzten Regle-
rungs-Behbrde Bescheid eingußolen baben.
*9. .
Fürbitnachc.s.·latketendeBekmeb-
runq-detStaats-Schctcvums,679,986si.
werden der Staats-Schulden-Zahlungs-
Kasse neue Deckungemittel in der Maße zu-
gewlesen, daß der nach F. 4. des Staats=
Schulden-Statuts anzuwelsende jäheliche
Beltrag um dle jener Kapltal-Vermehrung
entsprechende Zinssumme mit einem Zehent-
thell Zulage erhöht wird.
Gegeben Stuttgart den 14. März 1831.
Wilheim.
Der Minlster des Innern:
v. O tt o.
Der provisorische Chef des
Finanz- Departements:
v. Wechherlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats--Sekretär:
Vellnagel.
Beilage zu dem Gesetz wegen Uebernahme der Staatsschuld von den neuen
Landestheilen vom 14. Maͤrz 1821.
Verzeichnlß der von den Steuer- Contributions- und Landschastskassen der vormaligen reichs- und
beisständischen Gebiete nach getroffener Uebereinkunft auf die Staats-Schulden-ZJahlungs-Kasse zu
übernehmenden und vom 1. Juli u##so an zu verzinsenden Passiven.