und worunter ein großer ist, neben Ver—
uttheilung zum Ersatze des Entwendeten,
und zu Bezahlung sämtlicher Kosten,
mit sechsmonatlicher Festungs= Arbeitsstrafe
belegt.
An demselben Tage wurde:
15. der vormalige Stadtumgelder und suspe
dirte Stadtrath Gottlob Werner
774
zu Weinsberg wegen fortgesetzter Beträgereien
von selner Stadtralhs = Sielle
casstirt, zu Bekleldung eines bffentllchen
Amntes für unfählg erklärt, und neben
Bezahlung der Umersuchungs Kosten
zu neunmonotllcher selner lrperlichen
Beschaffenhelt angemessener Festungsstrafe
verurtheilt.
„a.) Cioll= Senat.
1. In der Conkurssache zolschen sämtlichen
Competenz= Gléublgern des Freiherrn
Carl von Klllinger zu Schwabbach,
Ober mie Welnoberg, Inten, an elnem,
und dem verordneten Güterpfleger und
Contradiktor, Konzlelrath Geieheimer
zu Stuttgart, Joten am andern Thell,
wurde unterm 4. Sept., Ins. 31. Okt.
182o das Erstigkeits-Urtbeilaus gesprochen.
a. In der Appellatlonsfache von dem Oberamtsgerichte
Hellbronn zwischen Ferdlnand
Carl Krall, Weinschenk daselbst,
und den Kindern des Hufschmids Georg
Oechslin allda, eum curatore, Johann
Georg Hofmann, Kl., Anten, und Wleder-Anten,
und Caspar Lang, Bürger
und Herrschaft-Küfer ebendaselbst, Bekl.,
Aten, und Wieder= Aten, eln- Bau-Sireitigkeit
betreffend, wurde die gegen
das unterrichterliche Er kenntniß eingelegte
Berufung unkerm ig. Dec. 1830,
ins. den 20. Jan. 1331 wegen Versäumniß
der Nothfrist zu Elnreichung
der Beschwerdenschrift unter Verurthel.
lung der Anten in die Kosten von Amts
wegen für verlassen erkläre.
5. In der Afppellatlonssache von dem
S:adtgerichte Stuttgart zwi#schen dem
Buchhändler Sonnenweld daselbst, Bell.,
Anten, und dem Buchhändler Ritter in
Gmuͤnd, Kl., Aten, Forderung für
Commissions-Artlikel betreffend, wurde
die gegen das unterrichterliche Erkenntaulß
de publ. 9. August 1319 ergriffene
Bero# fung unterm g. und ins. den 17.
und 18. Jan. 1831 wegen Versäummß
der Nothfrist zu Elnreichung der Beschwerdenschrift
von Amts wegen für verlassen
erklärt, und Ant in dle Drozeß=Kosten
dleser Instanz verurhheilt.