Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

und  worunter  ein  großer  ist,  neben  Ver—
uttheilung  zum  Ersatze  des  Entwendeten,
und  zu  Bezahlung  sämtlicher  Kosten,
mit  sechsmonatlicher  Festungs=  Arbeitsstrafe
  belegt.
An  demselben  Tage  wurde:

15.  der  vormalige  Stadtumgelder  und  suspe
  dirte  Stadtrath  Gottlob  Werner

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zu  Weinsberg  wegen  fortgesetzter  Beträgereien
  von  selner  Stadtralhs  =  Sielle
casstirt,  zu  Bekleldung  eines  bffentllchen
Amntes  für  unfählg  erklärt,  und  neben
Bezahlung  der  Umersuchungs  Kosten
zu  neunmonotllcher  selner  lrperlichen
  Beschaffenhelt  angemessener  Festungsstrafe
  verurtheilt.

„a.)  Cioll=  Senat.

1.  In  der  Conkurssache  zolschen  sämtlichen
Competenz=  Gléublgern  des  Freiherrn
Carl  von  Klllinger  zu  Schwabbach,
Ober  mie  Welnoberg,  Inten,  an  elnem,
und  dem  verordneten  Güterpfleger  und
Contradiktor,  Konzlelrath  Geieheimer
zu  Stuttgart,  Joten  am  andern  Thell,
wurde  unterm  4.  Sept.,  Ins.  31.  Okt.
182o  das  Erstigkeits-Urtbeilaus  gesprochen.

a.  In  der  Appellatlonsfache  von  dem  Oberamtsgerichte
  Hellbronn  zwischen  Ferdlnand
  Carl  Krall,  Weinschenk  daselbst,
und  den  Kindern  des  Hufschmids  Georg
Oechslin  allda,  eum  curatore,  Johann
Georg  Hofmann,  Kl.,  Anten,  und  Wleder-Anten,
  und  Caspar  Lang,  Bürger
und  Herrschaft-Küfer  ebendaselbst,  Bekl.,
Aten,  und  Wieder=  Aten,  eln-  Bau-Sireitigkeit
  betreffend,  wurde  die  gegen
das  unterrichterliche  Er  kenntniß  eingelegte

  Berufung  unkerm  ig.  Dec.  1830,
ins.  den  20.  Jan.  1331  wegen  Versäumniß
  der  Nothfrist  zu  Elnreichung
der  Beschwerdenschrift  unter  Verurthel.
lung  der  Anten  in  die  Kosten  von  Amts
wegen  für  verlassen  erkläre.

5.  In  der  Afppellatlonssache  von  dem

S:adtgerichte  Stuttgart  zwi#schen  dem
Buchhändler  Sonnenweld  daselbst,  Bell.,
Anten,  und  dem  Buchhändler  Ritter  in
Gmuͤnd,  Kl.,  Aten,  Forderung  für
Commissions-Artlikel  betreffend,  wurde
die  gegen  das  unterrichterliche  Erkenntaulß
  de  publ.  9.  August  1319  ergriffene
Bero#  fung  unterm  g.  und  ins.  den  17.
und  18.  Jan.  1831  wegen  Versäummß
der  Nothfrist  zu  Elnreichung  der  Beschwerdenschrift
  von  Amts  wegen  für  verlassen
  erklärt,  und  Ant  in  dle  Drozeß=Kosten
  dleser  Instanz  verurhheilt.