Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

à3 
Nro. 6. 
Königlich-Württembergisches 
Staats = und Regierungs-Blatt. 
Dienstag den 35. Jannar 1831. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keilne. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements der Finanzen: 
des Finanz-WMinisterium. 
Beerduung, die Nachgebote bel kffentlichen Uuf- und Abstreich-Verhandlungen über Gegenstände 
der Finanz= Verwaltung betreffend. 
D. bej dffentlichen Auf- und Abstreich. Finanz-Beboͤrden, welche dffentliche Auf- 
Verhandlungen über Gegenstäende der Fl- und Abstreich-Verhandlungen vorzunehmen 
nenz= Verwalkung dle Nachgebete sehr paben, zur Pflicht gemacht: 
ükerhand genommen haben; so wird, um 1. Dergleichen Verhandlungen in Zeiten 
diesem Mitzbrauche und den daraus ent- und in zureichender Austehnung bf- 
stetenden nachthelligen Folgen zu begegnen, femllch bekannt zu machen, und sich 
biemit vererdnet, daß künfilg in der Regel hieruͤber in den Protokollen genügend 
keine Ruͤckicht mehr auf dergleichen Nach- auszuweisen; 
gebeit genommen werden sell. 2. urkundliche Schätzungen, welche den 
Um so nachdrücklicher wird aber den Versteigerungen zur Grundlage die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.