Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölfter Jahrgang. 1851. (12)

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Neuntes  Stüch  vom  Jahre  1831.

 

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.XXXNIX.  Verordnung
des  Fürstl.  Ministeriums,  Abtheilung  des  Innern,  die  Erhöhung  des  Strafsatzes
  wegen  Schlafens  der  Wagenführer  betr.,  vom  18.  August  1851.
Mit  böchster  Genehmigung  Sr.  Hochfürstl.  Durchlaucht  wird  die  Strafe
von  306  Kr.,  in  welche  nach  der  Verordnung  vom  8.  Februar  1810  (Nr.  13  der
Gesetsammlung  dess.  J.)  derjenige  Wagenführer  verfällt,  welcher  auf  einem  im
Fahren  begriffenen  beladenen  oder  unbeladenen  Wagen  schlafend  angetroffen
wird,  auf  1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.  Courant  hiermit  erhöht.
Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  in  Kraft.
Rudolstadt,  den  I8.  August  1851.

Färstl.  Schw.  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern.
Scheidt.
%  A,  Obbarius.

 

XXXX.  Verordnung
des  Fürstlichen  Ministeriums,  Abtheilung  der  Finanzen,  vom  16.  Sept.  1851,
eine  theilweise  Abänderung  des  §.  8  der  Ordnung  zum  Gesetz  wegen  Besteuerung
  des  Bramnalzes  vom  12.  März  1834  betreffend.
Durch  den  §.  8S  der  Ordnung  zum  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  Braumalzes
  vom  12.  März  1831  ist  bestimmt,  wie  folgt:
„der  Brauer  ist  verpflichtet,  die  Ankunft  eines  Steuerbeamten  zur  ange-„zeigten
  Stunde  des  Einmaischens  abzuwarten.  Findet  sich  derselbe  ein,
„so  muß  alsdann  sogleich  das  Malzschrot  in  dessen  Gegenwart  abgewo-„gen
  und  mit  der  Einmaischung  vorgeschritten  werden;  der  Brauer
„darf  aber  die  Einmaischung  erst,  nachdem  eine  Viertelstunde
„Zgewartet  worden,  ohne  dessen  Gegenwart  verrichten.“
Fürklich  Schw.  Rudolst.  Gesesamml.  XIl.  9