Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

242  Nr.  48.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1916,  betreffend  Anmeldung  eingelagerter
Güter.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des
IX.  Armeekorps  vom  10.  d.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  20.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Aufforderung  zur  Anmeldung  eingelagerter  Güter.

 

Bei  einer  großen  Anzahl  von  Speditionsfirmen  und  Lagerhaltern  befinden  sich
noch  Güter,  die  zu  Beginn  des  Krieges  zur  Räumung  der  Bahnanlagen,  Bergung  ufw.
aus  den  besetzten  feindlichen  Gebieten  zurückgeführt,  zwecks  Freimachung  der  Wagen
entladen  und  bei  den  genannten  Firmen  eingelagert  worden  sind.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni
1851  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  alle  Personen,  welche  derartige  Güter  auf  Lager
haben,  diese  alsbald  bei  der  Zentralstelle  für  Kriegsbeute  des  Kriegsministeriums  in
Berlin  anmelden.  Ausgenommen  von  der  Meldepflicht  bleiben  nur  solche  Güter,  welche
auf  Grund  von  Bundesratsverordnungen  oder  Erlassen  des  Kriegsministeriums  und
der  stellvertretenden  Generalkommandos  bereits  meldepflichtig  sind.

Altona,  den  10.  März  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.