10 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
ganz zwecklos war. Die Polizei könnte dann, was ihr ausdrücklich nicht
gestattet ist, auf Grund der allgemeinen Ermächtigungsklausel der
litt. i thun.
Auch die Fassung des § 6 selber spricht gegen die Rosin'sche
Ansicht. Zwar nicht schon die Anführung einzelner Materien des Verordnungsrechtes.
Aber wenn man die ganze Wohlfahrtspflege in den
Kreis des Polizeiverordnungsrechtes einbeziehen wollte, so hätte man
doch den § 6 anders fassen müssen, als es thatsächlich geschehen ist.
Man hätte die litt. i an den Anfang stellen und etwa sagen müssen:
Zu den Gegenständen der ortspolizeilichen Vorschriften gehört
alles, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen
polizeilich geordnet werden muß, namentlich u. s. w.
Dadurch, daß man diesen Satz an den Schluß des ganzen
Paragraphen stellte und ihn gleich den voraufgehenden numerirte, gab
man zu erkennen, daß die unter a—h aufgezählten Materien von
größerer Bedeutung für das Polizeiverordnungsrecht seien, als die etwa
unter litt. i fallenden. Der Fassung des § 6 entspricht am besten die
Meinung des Kammergerichts, welche dahin geht, daß litt. i nur solche
Gegenstände im Auge habe, die den unter a—h aufgeführten verwandt
oder ähnlich seien 10. Dem gegenüber können die in einem frühen
Stadium der Vorberathung des Gesetzes abgefaßten „Erläuterungen“,
deren Bedeutung für das Zustandekommen des Gesetzes gänzlich im
Dunklen bleibt2), nicht für Rosin ins Gewicht fallen.
Entscheidender noch als das Ausgeführte sprechen folgende Erwägungen
gegen die Rosin'sche Ansicht. Sie führt zu gänzlich unannehmbaren
Resultaten. Kann die Polzei alles regeln, so hört die
bürgerliche und persönliche Freiheit auf. Sie kann dann allerdings
Kleiderordnungen einführen, Polizeiverordungen über das Scheeren von
Hunden, das Putzen von Pferden erlassen, bestimmen, in welchem Geschmack
Gärten angelegt werden u. a. m. Der Schutz, der in der Mitwirkung
der Selbstverwaltungskörper bei Erlaß von Polizeiverordnungen
liegen soll, hat sich keineswegs immer als ein ausreichender erwiesen.
Der Schutz des § 15 des Polizeiverwaltungsgesetzes aber kommt nur in
verhältnißmäßig wenigen Fällen in Frage. Die oben angeführten — an
sich absurden — Beispiele würden mit den Gesetzen nicht im Widerspruch
1) Vgl. K.G. bei Johow und Küntzel Bd. 4, S. 256, Verwaltungsbl. Bd. 7,
S. 256, Johow Bd. 13, S. 257. Ebenso schon Obertribunal Entsch. Bd. 55, S. 147.
2) Vgl. jedoch Rofin a. a. O. S. 108 und Anm. 313.