Metadata : Privatrecht und Polizei in Preußen.

10  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

ganz  zwecklos  war.  Die  Polizei  könnte  dann,  was  ihr  ausdrücklich  nicht
gestattet  ist,  auf  Grund  der  allgemeinen  Ermächtigungsklausel  der
litt.  i  thun.

Auch  die  Fassung  des  §  6  selber  spricht  gegen  die  Rosin'sche
Ansicht.  Zwar  nicht  schon  die  Anführung  einzelner  Materien  des  Verordnungsrechtes.
  Aber  wenn  man  die  ganze  Wohlfahrtspflege  in  den
Kreis  des  Polizeiverordnungsrechtes  einbeziehen  wollte,  so  hätte  man
doch  den  §  6  anders  fassen  müssen,  als  es  thatsächlich  geschehen  ist.
Man  hätte  die  litt.  i  an  den  Anfang  stellen  und  etwa  sagen  müssen:

Zu  den  Gegenständen  der  ortspolizeilichen  Vorschriften  gehört
alles,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und  ihrer  Angehörigen
  polizeilich  geordnet  werden  muß,  namentlich  u.  s.  w.

Dadurch,  daß  man  diesen  Satz  an  den  Schluß  des  ganzen
Paragraphen  stellte  und  ihn  gleich  den  voraufgehenden  numerirte,  gab
man  zu  erkennen,  daß  die  unter  a—h  aufgezählten  Materien  von
größerer  Bedeutung  für  das  Polizeiverordnungsrecht  seien,  als  die  etwa
unter  litt.  i  fallenden.  Der  Fassung  des  §  6  entspricht  am  besten  die
Meinung  des  Kammergerichts,  welche  dahin  geht,  daß  litt.  i  nur  solche
Gegenstände  im  Auge  habe,  die  den  unter  a—h  aufgeführten  verwandt
oder  ähnlich  seien  10.  Dem  gegenüber  können  die  in  einem  frühen
Stadium  der  Vorberathung  des  Gesetzes  abgefaßten  „Erläuterungen“,
deren  Bedeutung  für  das  Zustandekommen  des  Gesetzes  gänzlich  im
Dunklen  bleibt2),  nicht  für  Rosin  ins  Gewicht  fallen.

Entscheidender  noch  als  das  Ausgeführte  sprechen  folgende  Erwägungen
  gegen  die  Rosin'sche  Ansicht.  Sie  führt  zu  gänzlich  unannehmbaren
  Resultaten.  Kann  die  Polzei  alles  regeln,  so  hört  die
bürgerliche  und  persönliche  Freiheit  auf.  Sie  kann  dann  allerdings
Kleiderordnungen  einführen,  Polizeiverordungen  über  das  Scheeren  von
Hunden,  das  Putzen  von  Pferden  erlassen,  bestimmen,  in  welchem  Geschmack
  Gärten  angelegt  werden  u.  a.  m.  Der  Schutz,  der  in  der  Mitwirkung
  der  Selbstverwaltungskörper  bei  Erlaß  von  Polizeiverordnungen
liegen  soll,  hat  sich  keineswegs  immer  als  ein  ausreichender  erwiesen.
Der  Schutz  des  §  15  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  aber  kommt  nur  in
verhältnißmäßig  wenigen  Fällen  in  Frage.  Die  oben  angeführten  —  an
sich  absurden  —  Beispiele  würden  mit  den  Gesetzen  nicht  im  Widerspruch

1)  Vgl.  K.G.  bei  Johow  und  Küntzel  Bd.  4,  S.  256,  Verwaltungsbl.  Bd.  7,
S.  256,  Johow  Bd.  13,  S.  257.  Ebenso  schon  Obertribunal  Entsch.  Bd.  55,  S.  147.
2)  Vgl.  jedoch  Rofin  a.  a.  O.  S.  108  und  Anm.  313.