8 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
das Gebiet der Sicherheitspolizei hinausgehen. Rosin kommt danach
zu dem Resultat, daß das Polizeiverordnungsrecht ein delegirtes Gesetz—
gebungsrecht practer legem sei, und daß der Schutz der bürgerlichen
Freiheit — von der Specialgesetzgebung abgesehen — nicht durch allgemeine
materielle Grenzbestimmungen, sondern durch die gesetzlichen
Formen des Erlasses, namentlich durch die Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper
gewährleistet werde 1.
Rosin haben sich — ohne selbständige Begründung — Rödenbeck:)
und v. Sarweys) angeschlossen.
Der Eindruck der Ausführungen Rosin's ist bestechend, daß sie
praktischen Erfolg haben werden, glaube ich nichtt); insbesondere
wird das Oberverwaltungsgericht von seiner bisherigen Judikatur schwerlich
abgehen. Die Streitfrage wird also wohl eine rein theoretische
bleiben.
Hier muß nun Rosin ohne weiteres zugegeben werden, daß man
bei Erlaß des Gesetzes vom 11. III. 1850 nicht daran gedacht hat,
nur eine Anwendung vom § 10 II, 17 A.L. R. zu machen. In den
Berathungen über das Gesetz in den beiden Kammern wurde dieser
Paragraph garnicht erwähnt, obgleich ein Hinweis auf denselben nahe
gelegen hätte. Wenn der Abgeordnete Kisker sich über die Grenzenlosigkeit
der durch das Gesetz für die Ortspolizei geschaffenen Autonomie
in Polizeistrafsachen beschwerte 5), wenn der Abgeordnete v. Ammon
meinte, daß unter litt. i § 6 des Gesetzes alles Mögliche begriffen
werden könne, danach auch das Unschuldigste verwehrt und selbst eine
Kleiderordnung oktroyirt werden könne), so hätte wohl die Erwiderung
nahegelegen, daß die auf Grund des Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen
sich natürlich innerhalb der Grenzen des § 10 II, 17 A. L. R.
zu halten hätten. Indessen von keiner Seite ist dieses oder Aehnliches
geltend gemacht worden. Weiter muß Rosin zugegeben werden, daß
sich die im § 6 des Polizeiverwaltungsgesetzes ausdrücklich angegebenen
1) S. 116.
:)Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen mit besonderer Beziehung auf die
Sonntagsruhe 1884, S. 14 ff.
*:) Allgemeines Verwaltungsrecht, in Marquardsen's Handbuch S. 63 n. 3.
4) Gegen Rosin bereits Bornhak, Selbstverwaltung Bd. 23, Sp. 17; Verwaltungsbl.
Bd. 17, S. 1; Rehm, krit. Vierteljahrsschr. f. Gesetzgebung u. Rechtswissenschaft
Bd. 38, S. 488.
5) Vgl. Stenograph. Berichte der Ersten Kammer Bd. 5 (1850), S. 2316.
9) Das. S. 2330.