Volltext : Privatrecht und Polizei in Preußen.

8  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

das  Gebiet  der  Sicherheitspolizei  hinausgehen.  Rosin  kommt  danach
zu  dem  Resultat,  daß  das  Polizeiverordnungsrecht  ein  delegirtes  Gesetz—
gebungsrecht  practer  legem  sei,  und  daß  der  Schutz  der  bürgerlichen
Freiheit  —  von  der  Specialgesetzgebung  abgesehen  —  nicht  durch  allgemeine
  materielle  Grenzbestimmungen,  sondern  durch  die  gesetzlichen
Formen  des  Erlasses,  namentlich  durch  die  Mitwirkung  der  Selbstverwaltungskörper
  gewährleistet  werde  1.

Rosin  haben  sich  —  ohne  selbständige  Begründung  —  Rödenbeck:)
  und  v.  Sarweys)  angeschlossen.

Der  Eindruck  der  Ausführungen  Rosin's  ist  bestechend,  daß  sie
praktischen  Erfolg  haben  werden,  glaube  ich  nichtt);  insbesondere
wird  das  Oberverwaltungsgericht  von  seiner  bisherigen  Judikatur  schwerlich
  abgehen.  Die  Streitfrage  wird  also  wohl  eine  rein  theoretische
bleiben.

Hier  muß  nun  Rosin  ohne  weiteres  zugegeben  werden,  daß  man
bei  Erlaß  des  Gesetzes  vom  11.  III.  1850  nicht  daran  gedacht  hat,
nur  eine  Anwendung  vom  §  10  II,  17  A.L.  R.  zu  machen.  In  den
Berathungen  über  das  Gesetz  in  den  beiden  Kammern  wurde  dieser
Paragraph  garnicht  erwähnt,  obgleich  ein  Hinweis  auf  denselben  nahe
gelegen  hätte.  Wenn  der  Abgeordnete  Kisker  sich  über  die  Grenzenlosigkeit
  der  durch  das  Gesetz  für  die  Ortspolizei  geschaffenen  Autonomie
in  Polizeistrafsachen  beschwerte  5),  wenn  der  Abgeordnete  v.  Ammon
meinte,  daß  unter  litt.  i  §  6  des  Gesetzes  alles  Mögliche  begriffen
werden  könne,  danach  auch  das  Unschuldigste  verwehrt  und  selbst  eine
Kleiderordnung  oktroyirt  werden  könne),  so  hätte  wohl  die  Erwiderung
nahegelegen,  daß  die  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen  Polizeiverordnungen
  sich  natürlich  innerhalb  der  Grenzen  des  §  10  II,  17  A.  L.  R.
zu  halten  hätten.  Indessen  von  keiner  Seite  ist  dieses  oder  Aehnliches
geltend  gemacht  worden.  Weiter  muß  Rosin  zugegeben  werden,  daß
sich  die  im  §  6  des  Polizeiverwaltungsgesetzes  ausdrücklich  angegebenen

1)  S.  116.

:)Das  Polizeiverordnungsrecht  in  Preußen  mit  besonderer  Beziehung  auf  die
Sonntagsruhe  1884,  S.  14  ff.

*:)  Allgemeines  Verwaltungsrecht,  in  Marquardsen's  Handbuch  S.  63  n.  3.

4)  Gegen  Rosin  bereits  Bornhak,  Selbstverwaltung  Bd.  23,  Sp.  17;  Verwaltungsbl.
  Bd.  17,  S.  1;  Rehm,  krit.  Vierteljahrsschr.  f.  Gesetzgebung  u.  Rechtswissenschaft
  Bd.  38,  S.  488.

5)  Vgl.  Stenograph.  Berichte  der  Ersten  Kammer  Bd.  5  (1850),  S.  2316.

9)  Das.  S.  2330.