Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

sie  abgegeben  wlrd,  dem  Amtspfleger
r##  Ausbezahlung  juzustellen.

5.  Nach  geleisterer  Bezahlung  und  läng-Lens
  bie  zum  7o.  des  nächsten  Monats
  haben  dle  Amtspflegen  dle  ihnen
mngekommenen  Anwelsungen,  so  wi
dle  von  den  Empfängern  gutttirten
Kosten=  Zettel  mit  deren  Bellagen,
nebst  einem,  in  Form  elnen  Gegenscheins
  anszuferugenden,  Verzelchnisse
und  einer  entworfenen  Steuer-Quit-#nug
  an  den  Haupt-Rechnungsführer
am#ex  der  Ueberschrift:

n„  An  das  Mloisterinm  des  Innern“.
„  für  dessen  Rechnungsam  “
mmäckzusenden,  welcher

6.  ulcht  allekn  die  an  uhn  zuräckkommen
den  Jahlungs-Anweisungen  und  Kosten-Zettel,
  welche  Belege  seiner  Rechnung
werden,  mit  den  Verzeschnissen  zu  ver-Meichen,
  sondern  auch  die  Kosten-Tettel
  und  deren  Beilagen  in  Bezlelung
  auf  Zahl,  Inbalt  und  Empfanger
Beurkundung  zu  prüfen,  im  Fall  er
Anstände  fludet,  deren  Erledigung.
einzulefren,  im  andern  Fall  aber  die
ven  den  Amtspflegen  bezahlten  Sum
men  in  dem  Abrechnungsbuch  als
„  Hat“  zu  bemerken  und  In  Einnahme
  zu  stellen,  die  Verzeichnisse
durch  selne  Unterschrift  ale  richtig  zu

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bezeichnen  und  sofort  dieselhen,  nebst
den  entworfenen  Stener:  Quttiungen,
an  die  Staatskasse  abzugeben  hat.

7.  Bel  dieser  wird  der  Belauf,  als  elne

Steuer-Lleferung  der  Anmepflege,  in
Einnahme,  dagegen  als  Straßen=Bau-
  Aufwand  summarisch  in  Ausgabe
  gebracht,  die  Steuer-Qulteung
aber  unterschrieben  der  betreffenden
Amtspflege  zugefemigr.

3.  Der  Haupt-Rechnungsführer  erslartet

  dem  Ministerium  des  Innern  am
Ende  elnes  jeden  Mon#ats  einen  Rechnungs
  -Bericht,  worin  nachguweisen
iß,  wie  viel  bei  jeder  Amtspflege  auf
den  gegebenen  Credli  angewiesen,  wie
dlel  hieran  bezahlt,  auch  ob  und  in
welcher  Maße  ein  welterer  Credit  beieiner
  Amtspfkege  ubthig  ift.

9.  Am  Ende  des  Erats-Jahrs  legt  der-#elbe

  elne  Haupt-Rechnung  ab,  worin,
um  den  gesamten  Aufwand  ven  elnem
  Etats.  Jahr  darzustellen,  auch
die  am  Schlusse  des  Jahrs  etwa  noch
ncht  bezahlten  Straßen=  und  Brücken-Bankosten
  aufzunehmen,  und  alo  Reste
nochzuführen  find.

Dieselben  werden  in  der  neuen
Rechnung  als  Reste  wieder  vorgetren
en,  vod  als  folche  bei  deg  Anweifungen
  bezeichnet,  damit  ste  bei  der