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Besbachtung vorstehender Bestimmungen,
der Oberamtmann vor allen Anerdnungen
im Staaßenbau vollkom?
men unttrrichtet ist, miehin auch wissen
muß, ob über irgend eine Stroßenbau-Arbelt
eine Kostenrechmung noch
sicht eingegeben senz so hat derselbe
in solchem Falle diese selbst einzufordern,
und dem Weglaspekter zur Präfung
und unmittelbaren Befbrderung.
an die Krels-Reglerung zuzufertigen.
6 Die vem Oberemm#n in der Verordnung
in Betreff der Ausbezahlung
der Straßen = Baukosten aufgetragene-Buchfübrung
über dit zur Jahlung angewiesenen
Posten, hat den mehrfachen
Zweck, nicht allein, dem Oberammimann
ein Huͤlfomittel zu Erfuͤllung der ibm
ebllegenden Sorzze für richilge und
haldige Ausbezohlung jener Baukosten
und eine vollständige Ueberssche öber
den jährlichen Betrag derselben, so
wie elne Controle für den- Falb einer
zwelmallgen Anrechnung oder Nachforderung
zu gewähren; sondern auch
denselbem in den Stand zu seten, daß
ar durch Berglelchung dieses Buchesmit
dem über die eingesandten Kostenzettel
zw haltenden Verzeichnisse jeder
Zeit finden kome, ob und welche derfelben
noch nicht zur Zablung angewiesen
seyen. Da es nun seht daͤran
Lelegen ist, daß mit dem Schlusse dis
Eiats-Jahrs auch alle Straßen; und
Brüäcken = Baukosten vollkommen berichtiget
seyen, so wird dem Oberamtmann
zur Pflicht gemacht, nicht nur
von Zeir zu Zeir, sondern auch sechs
Wochen vor Ende des Etats-Jahrs
eine Untersuchung in Betreff der noch
unberschilgten Kosten vorzunehmen,
und die Kreis- „Reglerung an alle diejenigen
Kostenzettel zu erinnern, welche
zwar an dieselbe zur Zohlungs. Einleitung
eingeschickt, aber noch nicht
zur Jahlung. angewiesen worden sind.
B. Bei, Neubauten, besonders bei neuen
Straßen= Anlagen, wolche immerhin eine
vorherige sorgfältige Erwägung aller
Verbälralsse erfordern, hat der Ober=#mmmonn
die verschledenen in Borschlag“
gekommenen Bau- Linlen gemelnschaftlich
mit dem Baubeamten zu beangenscheinigen,
die für jede derselben sprechenden
Rücksichten zu untersuchen, neben
dem Zwecke des Staats, auch die
besondern Vorthelle, welche, Unzelne
Gemeinden und Grund= Elgenthämer
von der neuen Ankage ssch versprechen
dürfen, und die sowohl hlexquf als auf
fruͤhere Vertraͤge tc. zu gruͤndenden Anspruͤche
auf Baubriträge zu erörtern,