Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Besbachtung  vorstehender  Bestimmungen,
  der  Oberamtmann  vor  allen  Anerdnungen
  im  Staaßenbau  vollkom?
men  unttrrichtet  ist,  miehin  auch  wissen
  muß,  ob  über  irgend  eine  Stroßenbau-Arbelt
  eine  Kostenrechmung  noch
sicht  eingegeben  senz  so  hat  derselbe
in  solchem  Falle  diese  selbst  einzufordern,
  und  dem  Weglaspekter  zur  Präfung
  und  unmittelbaren  Befbrderung.
an  die  Krels-Reglerung  zuzufertigen.
6  Die  vem  Oberemm#n  in  der  Verordnung
  in  Betreff  der  Ausbezahlung

der  Straßen  =  Baukosten  aufgetragene-Buchfübrung

  über  dit  zur  Jahlung  angewiesenen
  Posten,  hat  den  mehrfachen
Zweck,  nicht  allein,  dem  Oberammimann
ein  Huͤlfomittel  zu  Erfuͤllung  der  ibm

ebllegenden  Sorzze  für  richilge  und
haldige  Ausbezohlung  jener  Baukosten

und  eine  vollständige  Ueberssche  öber
den  jährlichen  Betrag  derselben,  so
wie  elne  Controle  für  den-  Falb  einer
zwelmallgen  Anrechnung  oder  Nachforderung
  zu  gewähren;  sondern  auch
denselbem  in  den  Stand  zu  seten,  daß
ar  durch  Berglelchung  dieses  Buchesmit
  dem  über  die  eingesandten  Kostenzettel
  zw  haltenden  Verzeichnisse  jeder
Zeit  finden  kome,  ob  und  welche  derfelben
  noch  nicht  zur  Zablung  angewiesen

  seyen.  Da  es  nun  seht  daͤran
Lelegen  ist,  daß  mit  dem  Schlusse  dis
Eiats-Jahrs  auch  alle  Straßen;  und
Brüäcken  =  Baukosten  vollkommen  berichtiget
  seyen,  so  wird  dem  Oberamtmann
  zur  Pflicht  gemacht,  nicht  nur
von  Zeir  zu  Zeir,  sondern  auch  sechs
Wochen  vor  Ende  des  Etats-Jahrs
eine  Untersuchung  in  Betreff  der  noch
unberschilgten  Kosten  vorzunehmen,
und  die  Kreis-  „Reglerung  an  alle  diejenigen
  Kostenzettel  zu  erinnern,  welche
zwar  an  dieselbe  zur  Zohlungs.  Einleitung
  eingeschickt,  aber  noch  nicht
zur  Jahlung.  angewiesen  worden  sind.

B.  Bei,  Neubauten,  besonders  bei  neuen

Straßen=  Anlagen,  wolche  immerhin  eine

vorherige  sorgfältige  Erwägung  aller

Verbälralsse  erfordern,  hat  der  Ober=#mmmonn
  die  verschledenen  in  Borschlag“
gekommenen  Bau-  Linlen  gemelnschaftlich
  mit  dem  Baubeamten  zu  beangenscheinigen,
  die  für  jede  derselben  sprechenden
  Rücksichten  zu  untersuchen,  neben
  dem  Zwecke  des  Staats,  auch  die
besondern  Vorthelle,  welche,  Unzelne
Gemeinden  und  Grund=  Elgenthämer
von  der  neuen  Ankage  ssch  versprechen
dürfen,  und  die  sowohl  hlexquf  als  auf
fruͤhere  Vertraͤge  tc.  zu  gruͤndenden  Anspruͤche
  auf  Baubriträge  zu  erörtern,