Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

—

lerüber  an  die  höhere  Behorde  Berlcht
zu  erstatten,  die  Unterhandlungen  über
Baubeitrge  elnzulelten,  die  Contrakle
#ber  den  etwa  auf  Kosten  des  Staats  erforderlichen,
  Ankauf  von  Grunkstücken,
so  wie  über  die  Arbelten  gemelnschaftlich
mit  dem  Bau=  Beamten  abzuschließen;
wegen  der  Sicherheit  Leistung  der  Bau-Unternehmer
  die  erfordertichen  Einleimngen
  zu  treffen;  wäöbrend  der  Arbeiten
  den  leitenden  Bau-Bemten  in
Fällen,  da  derselbe  elner  amtlichen  Belhülfe
  und  Einschreltung  bedarf,  zu  unterstätzen;
  über  Zablungen  und  Verrechnung
  die  Aufslcht  zu  führen,  und
seiner  Zeit  wegen  der  Uebernabme  der
vollendeten  Bauwerke  in  Gemeinschaft
mit  dem  Kreis-Baurath  oder  demjealgen
  Bau-Beamten,  wolcher  hlezu,
als  vorher  nicht  mit  der  Leitung  der
Arbelten  beschäftiget,  beauftragt  werden
wird,  das  Geeignete  zu  besorgen.

Indem  man  nun  von  den  Oberamt:
männern  erwartet,  daß  sle  dem  In  jeder
  Beziehung  so  wlchilgen  Smaßen=Bauwesen
  eine  verzügkiche  Aufmerksamkelt
  und  TWötigkeit  widmen  werden,
wird  fuͤr  diejenigen,  welche  zu  ihrer
Psflicht·  Erfuͤllung  noch  elnes  besondern
Anirlebs  bedurfen  mbchten,  beigefuͤgt,
daß  Selne  Koͤnlgliche  Majestat

bei  Hochst  Dero  Reisen  im  karde  den
Zustand  der  Straßen  und  in  wie  ferne
die  Oberamtmanner  den  ihnen  in  dieser
Bezilhung  neuerdings  ur"  bestimmiee
auferlegten  Obllegenhelten  nach  ukemmen
  sich  angelegen  seon  lasen,  Hlchst-Sich
  zum  besondern  Aunemerk  machen
werden.

III.
Obliegenbeiren  der  Orköbeherden.

Die  Ortsbeh#eden  fünd

1)  dafür  verantwortlich,  daß  Innerhalb
der  Orts-Markungen  von  den  Gemein
den  und  Güter  Besitzern  dasjenine,  was
denselben  zu  Folge  der  Wegordnung
in  Ansehung  der  Erhaltung  der  Strahen
  innerbalb  Etters  und  der  Bruͤcken,
des  Ausschlagens  der  Chausseegraͤben
und  der  Reinigung  der  Dohlen,  ferner
in  Bezlehung  auf  die  Sicherheits-Schranken
  oder  Dimme,  auf  Wegzels
ger  und  auf  Baumpflanzung  zu  belden
Seiten  der  Straße,  endlich  wegen  Erbaltung
  der  Nummern  Steine  und
wegen  des  Transports  der  Steinwage
oebliegt,  immer  und  zu  gehdriger  Zelt
erfällt  werde.

)  Haben  dleselben  dlie  or#epollzelllche
Aufsicht  darauf  zu  richten,  daß
a)die  Straßen  in  lhrer  gonjen  Breite
stets  für  den  Wandel  sei  erhelten,

2