Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1838.

 

Datum

des
Gesetzes2c.

Ausgegeben#
zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

Stücks.

Nr.
bes

Nr.
des  Gesetzes.


Seite.

 

1833.
3.  Febr.

11.  —

3.  Maͤrz.

W.  —

1833.
27.  Febr.

10.  April.

10.  April.

29.  —

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wonach  die  Verorbnung
vom  2ten  Juni  1827.  wegen  Herabsetzung  des  in
Preußen  gesetzlichen  Zinsfußes,  auch  in  dem
Laucnuburg-Bütopschen  Kreise  und  in  den  beiden,
  dem  Köslinschen  Regierungsbezirke  einverleibten
  Wesipreußischen  Enklaven  verbindliche
Kraft  erhalten  soll.

Allerhöchsie  Kabinetsorder,  wegen  Abänderung  der
G.  43.  44.  304.  ff.  und  313.  der  landschaftlichen
  Kreditordnung  für  das  Großherzogkhum
  Posen.

Publikations-Patent  für  die,  zum  Deutschen  Bunde
gehèörenden  Provinzen  der  Monarchie  über  den,
von  der  Deutschen  Bundesversammlung  unterm
öten  September  1832.  gefaßten  Beschluß,  die
Sicherstellung  der  Rechte  der  Schriftsteller  und
Verleger  gegen  den  Nachdruck  betreffend.

Verordnung  über  die  Anwendung  dieses  Beschlusses
auf  die  zum  Deutschen  Bunde  nicht  gehörigen
Provinzen  der  Monarchie.

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Anwendung
der  Verordnung  vom  Sten  August  1832.  wegen
der  Geldeneschäddigung  für  den  zum  Chaussecbau
  abgetretenen  Grund  und  Boden,  auch  in  der
Provinz  Preußen.

Allerhöchste  Kabineksorder,  wegen  Unzulässigkeit  der
freiwilligen  Prorogation  des  Gerichtsstandes
in  Ehescheldungssachen.

Allerhöchsic  Kabinetsorder,  betreffend  den  Denunzianten-Antheil
  von  Geldstrafen  wegen  Chaussee-Polizeivergehen.


Allerhöchste  Kabinersorder,  wonach  allen,  den  Fürstentitel
  führenden  Mitglicdern  der  in  der  Instruktion
  vom  30sten  Mai  1820.,  S.  1.,  und  in
dem  der  Bekanntmachung  des  Staateministeriums
vom  20  sten  April  1832.  beigefügten  Verzeichnisse
unter  I.,  benaunten  Fürstlichen  Familien,  im  ganzen
  Umfange  der  Monarchic  von  den  bandeebehdr-=den
  und  Unterkhanen  das  Prädikat,  Durchlaucht“
ertheilt  werden  soll.

Allerhochste  Kabinctsorder,  betreffend  die  Stempel-=pflichtigkeit
  der  Beschleunigungsgesuche.
Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Einfuͤhrung  der  revidirten
  Städtcordnung  vom  17ten  März  1831.

in  der  Stadt  Birnbaum  betreffend.

 

 

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