Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

und  dieser  nirgends  durch  Anbaͤufung
mit  Unrath,  Dung,  Bau  Materialien
oder  andern  Gegenstaͤnden  gehemmt
werde;  daß  ferner  die  Straßen  weder
  durch  Bauwerke  und  Verzäunungen
  verengt,  noch  durch  das  Abgraben
der  Bdschungen  an  den  Chaussee-Grsben
  geschmälert  werden.

Ist  eine  solche  Schmälerung,  dle
sich  oft  auffallend  darin  zeige,  daß  steinerne
  Brücken  und  Dehlen,  welche
ursprünglich  mit  der  Breite  der  Straße
gleich  waren,  nunmehr  auf  der  Seite
über  die  Straße  hervorstehen,  eingetreken;
  so  haben  die  Ortsbehdrden
durch  Vermessung  der  Straße  und
durch  Aufsuchung  der  Grenz  Steine
an  den  benachbarten  Grundstäcken,
dle  wahren  Grenzen  der  Strahe  ausmumitteln
  und  von  dem  Erfund  an
das  Oberamt  Bericht  zu  erstatten,
damtt  daseelbe  gemeinschaftlich  mit  dem
Weg-Inspektor  zur  Wlederherstellung
jener  die  geelgnete  Anordnung  treffe.

b)  Daß  alle  dlejeuigen,  welche  Stra-Hen-Bauerbeiten
  äbernommen  haben,
ihre  Berbindlichkeit  vollkommen  und
zur  gehbrigen  Zelt  erfällen,  daß  insbesondere
  das  Unterhaltungs-Materlal
binnen  des  von  dem  Weg.Inspekter
bes  der  Angabe  bestimmten  Termins

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beigefährt,  hlevon  alchts  entfremdet,
daß  bei  d#r  Uebernahme  des  Materlals,
welcher  der  Ortsvorsteher  und  eln  Mitglied
  des  Gemeinderaths-belzuwehnen
baben,  nicht  nur  das  Nachzzählen  der
beigeführten  Haufen  mic  Dünkilichkelt
vorgenommen,  sondern  auch,  nach  elner
  jedesmal  vorher  zu  gebenden  Erklärung,
  der  wie  vielste  (z.  B.  bie
oder  Gte  oder  ste)  Haufen  nachzumigen
  sey,  das  Abwägen  genau  vorgenommen
  und  sowehl  die  ganze  Zohl
aller  Material-Haufen  als  das  Gewicht
  jedes  Einzelnen  derjenigen,  welche
  abgewogen  werden,  um  hieoon
einen  Durchschnitt  berechnen  zu  kön?
nen,  in  dem  Protokell  eingeschrieben
werde.  «

Daß  ferner  die  Wegknechte  in  Ansehung
  des  Einleisens  bel  geeigneter
Wliterung  und  des  Relnigens  der
Straße  von  Morast  sich  nicht  versaͤumen,
  und  daß  der  Letztere  unverzuͤglich
  rein  abgefährt  werde.

c)  Daß  endlich  nicht  von  einzelnen

Personen  an  Straßen,  Bräcken  und
deren  Zugehbrden  durch  verbotene
Handlungen,  3.  B.  Rauhsperren,
Schleifen  von  Baustämmen  u.  s.  w.
Schaden  verursacht  werde.

Im  Allgemelnen  werden  die  Orts=