Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

41.1.

behteden  vaf  di  Weg,  Ordnung  ver=  den  Behbrden  pünktlich  zu  befolzen,  die
wiesen.  Kreis-Reglerungen  aber,  welche  zunächst
Verfehlungen  gegen  dleselbe  haben  über  die  Vollzlehung  zu  wachen  habes,  werste
  mu  den  gesetzlichen  Strafen  zu  rü=  den  dabei  aufgeferdert,  die  Erfahrungen,
gen,  oder,  wenn  jene  das  Maß  ihrer  welche  fle  hinslchtlich  der  Veroollständigung
Strafbefugniß  übersteigen,  dem  Obee=  und  Vereinfachung  der  den  Geschäftsgang
amt  anzuzeigen;  wie  ihnen  denn  über=  und  die  treue  Pflichterfüllung  der  concurrihaupt
  obllegt,  in  allen  Fällen,  welche  renden  Behdrden  betreffenden  Verschriften
elns  hbhere  Elnschreitang  erfordern,  ju  machen  in  den  Fall  kommen  kbunten,
an  das  Oberamt  Bericht  zu  erstatten.  sergfältig  zu  sammeln,  und  dem  Ministe-IV.
  rium  des  Innera  vorzulegen.
Aufforderung  an  die  Kreis-Regierungen.
rt  Verschrifen  sind  vom  ersten  des  Stunigart  den  4.  Junü  131.

künftigen  Monats  an,  von  allen  betreffen-  v.  Otte.

b)  Den  Feurage-Bergötungs-Preis  für  die  Gensd'armerie  betressend.
Den  sämellchen  Amtspflegen  wlrd  hiemit  Feurage  auf  1)  kr.  für  die  Ratlon  bestimmt
erhffnet,  daß  der  Vergütungs-Preis  für  worden  I#st.
dle  in  den  Monaten  April,  Mail  und  Juni  Stungart  den  8.  Juni  1831.
b.  J.  an  dle  Gened'armerle  abgegebene  v.  Otto.

c)  Erinnerung  wegen  Einsendung  der  Gesd'armeric-Kossen=  Verzeichnisse.

Nach  den  bestehenden  Vorschriften  sollen  sam  gemacht,  die  Einsendung  der  Genod#a##
die  Rechnungen  über  die  Forderungen  an  merie  Kosten=  Verzeichniste  auf  die  Menate
die  Staatskasse  so  zel#lich  vorgelegt  werden,  Aoril,  Mai  und  Juni  d.  J.  so  zu  beschleudaß
  sie  noch  vor  dem  15.  Juli  auf  die  let=  nigen,  daß  sle  längstene  in  den  ersten  5  Tatere

  angewiesen  werden  knnen.  gen  des  Mona#ts  Juli  bel  der  unterzeichne-Do
  dlese  Vorschriften  auch  bei  den  Gens=  ten  Stelle  eingekommen  sind.
d'armerle  Verpflegungskosten  ihre  Anwen-  Damtt  aber  die  Amtspflegen  an  der  pünktdung

  sinden;  so  werden  sämtliche  Oberamts=  lichen  Befolgung  dleses  Auftrags  nicht  ver-Pflegen
  pierauf  mit  der  Welsung  aufmerk=  hludert  werden;  so  erhalten  die  Bejlirke-