— 29 — stimmungen über die Form, in welcher die Reichsgesetze
zu ergehen haben, aber nichts über den materiellen
Inhalt, nichts darüber, welche Staatsakte in der Form
des Gesetzes zu ergehen haben. Vielmehr muss diese
Theorie annehmen, dass das Reich, da auf dem Wege
des formellen Gesetzes jede Willensäusserung des Staates
ergehen kann, demzufolge in der Lage ist, Jeden beliebigen
Akt -— seier rechtsetzender, sei er rechtsprechender,
sei er verwaltender Natur — vorzunehmen. Also
gleichgültig ob es sich nun z. B. um generelle Regeln
über den Gewerbebetrieb handelt oder ob im einzelnen
Falle eine Konzession zu erteilen ist, gleichgültig ob
ein seiner Natur nach der Rechıtssetzung oder der Vollziehung
angehöriger Staatsakt in Frage steht: alle diese
Akte können vom Reiche auf Grund des Art. 4 Eingang
vorgenommen werden. Aber noch mehr: alle diese
Akte müssen, da ja Art. 4 die Form dieser Staatsakte
vorschreibt, im Wege der formellen Gesetzgebung vorgenommen
werden.
Wenn das Reich auf dem Wege des formellen Gesetzes
aber auf jeden Staatsakt — gleichviel welchen
materiellen Inhaltes — erlassen kann, so ist es unbegreiflich,
warum noch ausdrücklich dem Reiche dureh
R.-V. Art. 4 das Recht der Beaufsichtigung, durch
Art. 7 das Verwaltungsverordnungsrecht, und wie diese
Theorie annimmt, die Befugnis, Rechtsverordnungen zu
erlassen, zugesprochen wird. Das wäre zum mindesten
überflüssig, wenn alle diese Rechte dem Reiche schon
Art. 4 auf Grund der Gesetzgebungshoheit zuweist.
Wenn aber diese Theorie annehmen will, dass R.-V.
Art. 7 Z. 2 dem Reiche kein formelles Hoheitsrecht,
also keine Staatsthätigkeit in Ansehung ihres Inhaltes
übertragen, sondern nur die Befugnis des Bundesrates,
gewisse dem Reiche auf Grund seiner Gesetzgebungsbefugnis
zustehenden Staatsthätigkeiten auf dem Wege
der formellen Verordnung vorzunehmen, statuiren will,
so Scheitert sie auch daran rettungslos, dass ihr jede
Unterscheidungsmöglichkeit, wann ein Staatsakt in der