327 .-Nro.
36.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Dienstag den 236. Juni 1821.
Känigliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete.
Gesetz, den Ablösungs-Maßstab für die Grund-Abgaben betreffend.
Wilhelm,
vdon. Gottes Gnaden König von Württemberg.
in die Ablbsung der dem Grund-Eigen,
thuͤmer sowohl als der Finanz-Verwaltung
läslgeren Grund= Abgabe-Ganungen zu
erlelchtern, haben Wir für ubthig erachtet,
in dem Maßstabe der für jene Abblung
in dem zweiten Organlsotlons-Edikt.
dvom 18. Nov. 1817, und in der dasselbe
erlͤuternden Verordnung vom 15. Sept.
1818 gegeben ist, in Beziehung auf die
dem. Sitaate angohbrigen Gefaͤlle, einstwellen
und bis zu einer allgemeinen Revislon
der früheren Gesetze, einlge Abaͤnderungen
elntreten zu lassen.
Wir verordnen und verfügen daher nach
Anhbrung Unseres Gebeimen Raths und
mit Zustimmung Un serer getreuen Stände,
wle folgt:
1
Fär die Abldsung der Laudemlen und.
DThellgebähren, der Frohnen und Frohngel=