Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

327  .-Nro.

  36.
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Dienstag  den  236.  Juni  1821.

Känigliche  Verordnungen  und  unmittelbare  Dekrete.

Gesetz,  den  Ablösungs-Maßstab  für  die  Grund-Abgaben  betreffend.
Wilhelm,

vdon.  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

in  die  Ablbsung  der  dem  Grund-Eigen,
thuͤmer  sowohl  als  der  Finanz-Verwaltung
läslgeren  Grund=  Abgabe-Ganungen  zu
erlelchtern,  haben  Wir  für  ubthig  erachtet,
  in  dem  Maßstabe  der  für  jene  Abblung
  in  dem  zweiten  Organlsotlons-Edikt.
dvom  18.  Nov.  1817,  und  in  der  dasselbe
erlͤuternden  Verordnung  vom  15.  Sept.
1818  gegeben  ist,  in  Beziehung  auf  die
dem.  Sitaate  angohbrigen  Gefaͤlle,  einstwellen

  und  bis  zu  einer  allgemeinen  Revislon
der  früheren  Gesetze,  einlge  Abaͤnderungen
elntreten  zu  lassen.

Wir  verordnen  und  verfügen  daher  nach
Anhbrung  Unseres  Gebeimen  Raths  und
mit  Zustimmung  Un  serer  getreuen  Stände,
wle  folgt:

1
Fär  die  Abldsung  der  Laudemlen  und.
DThellgebähren,  der  Frohnen  und  Frohngel=