Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Kraft  deföndern  Auferags  bder  Kammern,
verhenkelt  worden  Ist.  Der  Berlche  i#t.
von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Ausschusses.
ju  unterzelchnen.

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Denjenlgen  Mitgliedern,  welche  zur
geuen  Stände:  Versammlung  nicht  wieder
gewaͤhlt  worden  sind,  ist  die  persoͤnliche
Thellnahme  am  Vortrag  des  Berichts  glelchfalls
  gestattet.

9.  15.

Sollie  die  Stände-Versammlung  burchden
  Bericht  des  Ausschusses  sich  zu  irgend
einer  naͤheren  Untersuchung  oder  sonstigen
Beschlußnahme  oeranlaßt  sinden,  fo  sind  die
Anträge  hierüber  in  abgesonderter  Sigung
der  einzelnen  Kammern  zu  mwachen,  und
im  ordentlichen  Wege  zu  verhonkeln.  Zu
alberer  Aufklävung  ist  der  Ausschuß  gegem
wede  elnzelne  Kammer  verpflichtet.

Besondere  Bestimmung.
#.  6.
Vorsteßende  Bestimmungen  (F.  1—)5.)
Fllen  nach  alleruntevrthänigst  nachgesuchter

mmd  erkangter  Bestärlgung  Seiner  Mejestät
  des  Königs  vorerst  auf  die  Dauer
der  jetzigen  Stände-Wahl  eingefährt  „se
dann  aber  nach  Maßgebe  der  knzwichhen  gesammelten
  Erfahrungen  einer  Reolsion  ur
terworfen  werden.

 

So  haben  Wir  vorskehender  Oeschafes.
Ordnung  der  Kammer  der  Abgeordneten
Unserer  getreuen  Stände,  nach  Anhdrung.
Unseres  Gebeimen  Raths,  ihrem  ganzen
Juhalte  nach,  Un  sere  Kbnigk.  Bestätigun:
ertheilt,  und  dle  blerüber  ausgefextigte  gegenwärtige
  Urkunde  zu  dem  Ende  elgen.
händig  unterzelchnet.

Gegeben,  Stungart  den  33.  Juni  1821.
Wilhe!  m.

Der  Minister  des  Innern:
v.  Otte.

Auf  Befeßl  des  Königs:

Der  S#ats,  Serrctär:
Pellnagel.