343
Kraft deföndern Auferags bder Kammern,
verhenkelt worden Ist. Der Berlche i#t.
von sämmtlichen Mitgliedern des Ausschusses.
ju unterzelchnen.
. 24
Denjenlgen Mitgliedern, welche zur
geuen Stände: Versammlung nicht wieder
gewaͤhlt worden sind, ist die persoͤnliche
Thellnahme am Vortrag des Berichts glelchfalls
gestattet.
9. 15.
Sollie die Stände-Versammlung burchden
Bericht des Ausschusses sich zu irgend
einer naͤheren Untersuchung oder sonstigen
Beschlußnahme oeranlaßt sinden, fo sind die
Anträge hierüber in abgesonderter Sigung
der einzelnen Kammern zu mwachen, und
im ordentlichen Wege zu verhonkeln. Zu
alberer Aufklävung ist der Ausschuß gegem
wede elnzelne Kammer verpflichtet.
Besondere Bestimmung.
#. 6.
Vorsteßende Bestimmungen (F. 1—)5.)
Fllen nach alleruntevrthänigst nachgesuchter
mmd erkangter Bestärlgung Seiner Mejestät
des Königs vorerst auf die Dauer
der jetzigen Stände-Wahl eingefährt „se
dann aber nach Maßgebe der knzwichhen gesammelten
Erfahrungen einer Reolsion ur
terworfen werden.
So haben Wir vorskehender Oeschafes.
Ordnung der Kammer der Abgeordneten
Unserer getreuen Stände, nach Anhdrung.
Unseres Gebeimen Raths, ihrem ganzen
Juhalte nach, Un sere Kbnigk. Bestätigun:
ertheilt, und dle blerüber ausgefextigte gegenwärtige
Urkunde zu dem Ende elgen.
händig unterzelchnet.
Gegeben, Stungart den 33. Juni 1821.
Wilhe! m.
Der Minister des Innern:
v. Otte.
Auf Befeßl des Königs:
Der S#ats, Serrctär:
Pellnagel.