Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro.  33.

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Freitag  den  29.  Junt  1831.

1  Königliche  Verordnungen  und  unmittelbare  Dekrete.

Ecketz,  die  Aufhebung  der  bisherigen  Tabaks-Gefäll-Verwaltung,  und  die  Einführung  einer  Auflage
auf  den  Tabak-Handel  beneffend.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

D.  Wir  Uns  bewogen  gefunden  haben,  sß.  1.

ble  bisherige  Verwaltung  der  Tabaks-Ge-  Dle  biszberige  Verwaltung  der  Tabakhe
fälle  aufzuheben,  und  dafür  eine  Auskage  auf  Gefflle  mit  allen  damit  zusammenbängenden
  Tabgehandel  einzuföhren,  so  verordnen  den  Vererdnungen  über  den  Tabakbandek
und  versügen  Wir  nach  Anhhbrung  Unseres  und  Tabakbau  Cjedoch  unter  Belbehaltung.
Gehelmen  Roths  und  unter  Zustimmung  der  bisherigen  Zoll-  Ausätze)  ist  von  dem
Anferter  getreuen  Staͤnde,  wie  folgt:  1.  Jull  vieses  Jahrs  an  aufgehoben.