Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

lurch  Verhelmlichung  eines  Communbolz
  ·  Erloͤses  und  Verwenduns  dessellen,
  so  wie  eines  der  Commun  von  der
Amspfsege  geleisteten  Chausseée=  Bau:
kosten=  Ersatzes  zu  ungesetzmäßigen  Ausgaben,
  verbunden  mit  Fälschung  des.
Flecken=  Protokolls  „,  södann  wegen  betüglicher
  Verrechnung  eines  fälschlich
übersetzten  Baukosten-Zettels  und  Verwendung,
  des  Mehrbetrags  zu  unpesslrlichen
  Zechen,  ferner  wegen  elgenmächtig
  ohne  Abstreich,  und  unvorslchtig  abgeschlossenen
  Mauer-Bauakkords  für-Rechnung
  der  Commun,  neben  dem  Ersatze
  des  der  letztern  verursachten  Schadens
  samt  Zinsen,  unter  salidarischerr
Verbindlichkelt,  von  selnem  Amte  entsezt,
  zu  jeder  dfffentlichen  Stelle  fürunf
  äblg.  erklärt,  und  mit  fünfwmöbchiger
  Zuchthauestrafe  belegt,  auch,
in.  4  der  Untersuchungs-Kosten  verurtheiltz.


b)  der  resignirte.  Bürgermeister  Jakob#
Lleb,  vom  Bempflingen,  wegen  derr
sub  a  bezeichneten,,  lihm  mit  selnem  vorgenannten
  Mitschuldigen  Kühfneß  in  Genossenschaft
  zur  Last  fallenden  Vergehen,
dann  aber  wegem  unerdentlicher  Rechnungsfährung
  und  dadurch,  verschuldetem
bedeutenden  Kassenrests,  unter  gleicher
solidarischer  Verbindlichkelt  zum  Ersatze

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der  der  Commun-Kasse  durch  Verhelmlichung
  entzogener  Gelder,  allelniger  Verbludlichkelt
  zur  Erstattung  des  ihm  gesogenen
  Rechnungs-Remanets  samt  Zinsen
vom  Tage  der  Liquldatson,  so  wle  von
4  an  den  Untersachungs-Kosten,  neben
Entsetzung  vom  Amte,  und  Unfählgkelts-Erklárung
  zu  jeder  bffentlichen
Stelle,  zu  zwesmonatllcher  Zuchthausstrafe
  verüurthellr.

An  demselben  Tage  istr

4-  Anton  Häberle,  von  Rottenburg,

wegen  dritten  Diebstahls  und  wlederholten.
  Vagirens,  neben  der  Verbindlichkelt
  zum  Ersatze  des  verursachten  Schadend,

  so  wie  zu  Erstattung  selner  Arrestund.

  Untersuchungs-Kosten,  mit  achtmonatlicher
  Zuchthausstrafe  und  nachberiger
  wenigstens  vlermonatlscher
Einsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeltshaus
belegt  worden.  «
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  zwar  kleiner  aber  wiederholter
Dlebstähle,  wovem  elner  ein.  ausgezeichneter
  ist,  nebem  der  Verbindllchkelt  zum
Ersate  des  gestlfteten  Schadens,  so  wie
zu  Erstattung  seiner  Haft-Azungs=  und
sämtlicher  Untersuchungs-Kosten,  zu  drelund
  ein  halbmonatllcher  Festungs-=Prafe
  verurthellt.