Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Frist, se wle im Augenblicke des Verxlch- 
tes, In Rechtekraft über; d. h. das Er- 
kenneniß konn jetzt vollgogen werden, wenn 
der Verurthellte den Weg der Gnode ulcht 
betreten willl. 
J. 8. 
Im Falle der Recurde-Einlegung kann 
der Angeschuldlete, oder wer dessen Stelle 
vertritt, (y. ö.) die Gründe, aus welchen 
das Eskeuneuß erster Instanz für beschwe- 
vend erachtet wlrd, entweder sotlesch bei 
Erbffnung desselben, oder wenn auf Ver- 
langen (F. 6.) dle gesetzliche Bedenkzele 
verstattet worden, zugleich mit der Einle- 
zung des Rechtsmittels innerhalb derselben 
vor dem Oberamtsgerichte mündlich zu Pre 
kok. ausführen. 
Es ist aber binnen dleser Frist auch ge- 
tattet, elne besendere Ausführung sich vor- 
zubehalten; fär welchen Fall zur Einscche 
der Akten, die jedoch nur im Gerichtshause 
unter Aufsicht (allenfalls in dem Wohnorte 
des Wertheidigers) zuläßig lst, zur Verfer- 
tigung und zur Elnreichung der Beschwerde- 
schrift, eine weltere unerstreckliche Frist von 
fünfzehn Tagen, wenn das Oberamtsge- 
richt selbst, und von dreißig Tagen, 
weun der Kreis-Gerichtshof das Erkennt-= 
niß gefällt hatte, hiermit festgesetzt wlrd. 
. 9. 
Die Verstumung dieser gesetzlichen Frist, 
3172 
welche von Anmeldung des Recurset an 
laufr, übrigens nach der Vorschrift des 
vlerten Edikts vom 3. Der. 13.3. r 69. 
zu berechnen ist, macht zwar nicht des er- 
ariffenen Rechtsmittels selbst, wohl aber 
der Befugniß zu noch besonderer Ausfüb= 
rung der Beschwerden verlustlg., soferne do- 
gegen kelne Wledereinsetzung in den vorl- 
gen Stand aus rechtsgülilgen Geaden 
nachgesucht und erlangt wulrd. 
ß. 104 
Innerhalb acht Tage, nachdem die Be 
schwerden-Ausführung zu den Akten gekem- 
men, oder der gesetzliche Termin für die. 
selbe (#. 8.) fruchtlos obgelaufen ist, bat 
das Oberamtsgericht sämtliche Akten mit 
Bericht an den Krels-Gerichtshof elnju 
senden. 
Ist gegen eln von dem Oberamtsgerlchie 
selbst gefälltes Erkenntniß das Rechtsmlitel 
des Recurses ergriffen worden, so blelbt 
dlesem Gerichte unbenommen, In selnem 
Bericht, womit die Akten dem Gerlchtspbofe 
vorgelegt werden, in gedrängter Kücze an- 
zuführen, wos es in Bezlehung auf die 
Beschwerden des Recurreiten und deren 
Gehalt besonders zu erlunern findet. 
Wenn hingegen der Rccurs gegen ein 
Erkenntniß des Gerlchtshofs elngelegt wer- 
den ist; so Fat ssch das Oberamtsgerich 
bel Zurücksendung der Akten Kets auf elne
	        
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