Frist, se wle im Augenblicke des Verxlch-
tes, In Rechtekraft über; d. h. das Er-
kenneniß konn jetzt vollgogen werden, wenn
der Verurthellte den Weg der Gnode ulcht
betreten willl.
J. 8.
Im Falle der Recurde-Einlegung kann
der Angeschuldlete, oder wer dessen Stelle
vertritt, (y. ö.) die Gründe, aus welchen
das Eskeuneuß erster Instanz für beschwe-
vend erachtet wlrd, entweder sotlesch bei
Erbffnung desselben, oder wenn auf Ver-
langen (F. 6.) dle gesetzliche Bedenkzele
verstattet worden, zugleich mit der Einle-
zung des Rechtsmittels innerhalb derselben
vor dem Oberamtsgerichte mündlich zu Pre
kok. ausführen.
Es ist aber binnen dleser Frist auch ge-
tattet, elne besendere Ausführung sich vor-
zubehalten; fär welchen Fall zur Einscche
der Akten, die jedoch nur im Gerichtshause
unter Aufsicht (allenfalls in dem Wohnorte
des Wertheidigers) zuläßig lst, zur Verfer-
tigung und zur Elnreichung der Beschwerde-
schrift, eine weltere unerstreckliche Frist von
fünfzehn Tagen, wenn das Oberamtsge-
richt selbst, und von dreißig Tagen,
weun der Kreis-Gerichtshof das Erkennt-=
niß gefällt hatte, hiermit festgesetzt wlrd.
. 9.
Die Verstumung dieser gesetzlichen Frist,
3172
welche von Anmeldung des Recurset an
laufr, übrigens nach der Vorschrift des
vlerten Edikts vom 3. Der. 13.3. r 69.
zu berechnen ist, macht zwar nicht des er-
ariffenen Rechtsmittels selbst, wohl aber
der Befugniß zu noch besonderer Ausfüb=
rung der Beschwerden verlustlg., soferne do-
gegen kelne Wledereinsetzung in den vorl-
gen Stand aus rechtsgülilgen Geaden
nachgesucht und erlangt wulrd.
ß. 104
Innerhalb acht Tage, nachdem die Be
schwerden-Ausführung zu den Akten gekem-
men, oder der gesetzliche Termin für die.
selbe (#. 8.) fruchtlos obgelaufen ist, bat
das Oberamtsgericht sämtliche Akten mit
Bericht an den Krels-Gerichtshof elnju
senden.
Ist gegen eln von dem Oberamtsgerlchie
selbst gefälltes Erkenntniß das Rechtsmlitel
des Recurses ergriffen worden, so blelbt
dlesem Gerichte unbenommen, In selnem
Bericht, womit die Akten dem Gerlchtspbofe
vorgelegt werden, in gedrängter Kücze an-
zuführen, wos es in Bezlehung auf die
Beschwerden des Recurreiten und deren
Gehalt besonders zu erlunern findet.
Wenn hingegen der Rccurs gegen ein
Erkenntniß des Gerlchtshofs elngelegt wer-
den ist; so Fat ssch das Oberamtsgerich
bel Zurücksendung der Akten Kets auf elne