Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

einfache  Begleltungs  =  Anzeige
schränken.

in  be-4.

  11.
In  leerem  Felle  ist  von  dem  Krels-Gerlchtehofe

  innerhalb  fünfzebn  Tage,
nach  Elnlangung  der  Akten,  deren  weltere
Befbrdecung  an  das  Ober-Tribunal  zu  bewerkst,ligen,
  und  es  steht  dabel  dem  Geelhrehofe
  gleich-alls  frei  sich  über  den  Gegenstand
  und  Gehalt  der  Beschwerden  kürzlich
  zu  dußern.
J.  15.

Die  Verslumniß  der  in  den  belden  vorstehenden
  V.  .  und  #.  festgesetzten  FrlsKten
  wird  mit  Ordnungs-Strafen  geahndet.

II.  Abschnitt.
Ve  den  augergerlchtlichen  Recursen  in  Strafsachen.

51  13.

Gesen  Dlseipliner-Stras-Erkenntalsse  der
Gerichtshbfe,  gegen  die  außergerlchtlichen
Straf  Verfügungen  der  Oberamtegerschte,
so  wle  geden  die  Straf-Erkenntnisse  der  h#-bern
  und  nledern  Verwaltungs  Seellen  und
der  Gemende-Ob#gkeiten  findet  elne  außerherichttiche
  Berufang  an  dle  luständige
Oberbehbrde  Statt.

s.  14.

Dieser  eudergerichtliche  Recurs  steht  gegen

  alle  und  jede  Stea  Erkzntnttsse  der

373

GemelndeObeigkelten  und  der  unkern  Gerichts=
  oder  Verwaltangs-Stellen  ohne  Räcksicht
  auf  dle  Art  und  Größe  der  Strafe,
gegen  die  Colleglal-Erkenntnisse  der  hbber#n
Gerichts=  und  Verwaltungs  Behbrden  hlngegen
  nur  In  denjenlgen  Fällen  osfen,  wo
es  sich  von  elner  Frelhelis-Strafe  von  mehr
als  acht  Tagen,  oder  von  einer  Geldbuße
von  mehr  als  zwanzig  Reichsthalern  pandelt.

F.  15.

Wenn  in  einem  der  se  eben  (J.  #4.)
bezeichneten  Fälle  der  Angeschuldigte  um
Rachlaß,  Verminderung  oder  Verwandlung
der  Strafe  ans  rechtlichen  Gründen  ansuchen
  will;  so  hak  er  hleoon  derjenigen  Be,

bbrde,  welche  das  Erkenntulß  ihm  e.  ffnet

bat,  längstens  binnen  zweimal  oler  und
klwanzig  Stunden  (von  jener  Erbffnung
  an  zu  rechnen)  die  Anzelge  zu  machen.

J.  16.
Zu  Ausfährung  seiner  Beschwerde  wird
dem  Gesttaften

1)  wenun  es  sich  von  der  Straf:  Verfuͤ.
gung  einer  Gemelnde  Obrigkelt  handelt,
eine  weitere  Frist  von  acht  Tagen;

2)  wenn  dle  Beschwerde  gegen  das  Erkenntulß
  elnes  Oleromtsgerschis,  eines
Oberams  oder  Ferstamts  gerichtet  ist,
elne  Frist  ven  fünfzehen  Tagen;