einfache Begleltungs = Anzeige
schränken.
in be-4.
11.
In leerem Felle ist von dem Krels-Gerlchtehofe
innerhalb fünfzebn Tage,
nach Elnlangung der Akten, deren weltere
Befbrdecung an das Ober-Tribunal zu bewerkst,ligen,
und es steht dabel dem Geelhrehofe
gleich-alls frei sich über den Gegenstand
und Gehalt der Beschwerden kürzlich
zu dußern.
J. 15.
Die Verslumniß der in den belden vorstehenden
V. . und #. festgesetzten FrlsKten
wird mit Ordnungs-Strafen geahndet.
II. Abschnitt.
Ve den augergerlchtlichen Recursen in Strafsachen.
51 13.
Gesen Dlseipliner-Stras-Erkenntalsse der
Gerichtshbfe, gegen die außergerlchtlichen
Straf Verfügungen der Oberamtegerschte,
so wle geden die Straf-Erkenntnisse der h#-bern
und nledern Verwaltungs Seellen und
der Gemende-Ob#gkeiten findet elne außerherichttiche
Berufang an dle luständige
Oberbehbrde Statt.
s. 14.
Dieser eudergerichtliche Recurs steht gegen
alle und jede Stea Erkzntnttsse der
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GemelndeObeigkelten und der unkern Gerichts=
oder Verwaltangs-Stellen ohne Räcksicht
auf dle Art und Größe der Strafe,
gegen die Colleglal-Erkenntnisse der hbber#n
Gerichts= und Verwaltungs Behbrden hlngegen
nur In denjenlgen Fällen osfen, wo
es sich von elner Frelhelis-Strafe von mehr
als acht Tagen, oder von einer Geldbuße
von mehr als zwanzig Reichsthalern pandelt.
F. 15.
Wenn in einem der se eben (J. #4.)
bezeichneten Fälle der Angeschuldigte um
Rachlaß, Verminderung oder Verwandlung
der Strafe ans rechtlichen Gründen ansuchen
will; so hak er hleoon derjenigen Be,
bbrde, welche das Erkenntulß ihm e. ffnet
bat, längstens binnen zweimal oler und
klwanzig Stunden (von jener Erbffnung
an zu rechnen) die Anzelge zu machen.
J. 16.
Zu Ausfährung seiner Beschwerde wird
dem Gesttaften
1) wenun es sich von der Straf: Verfuͤ.
gung einer Gemelnde Obrigkelt handelt,
eine weitere Frist von acht Tagen;
2) wenn dle Beschwerde gegen das Erkenntulß
elnes Oleromtsgerschis, eines
Oberams oder Ferstamts gerichtet ist,
elne Frist ven fünfzehen Tagen;