Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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thum  der  bürgerlichen  Gemeinde  die  Verpflichtung  zu  Leistungen  für  öffentliche  Zwecke
nicht  verbunden,  so  hat  die  Anmeldung  der  Ablösung  bei  demjenigen  Oberamt  zu  erfolgen,
  in  dessen  Bezirk  sich  der  Gegenstand  der  Nutzung  befindet.

Ist  die  Anmeldung  der  Ablösung  erfolgt,  so  ist  die  letztere  von  dem  Oberamt  von
Amtswegen  weiter  zu  behandeln  und  zur  Durchführung  zu  bringen  (zu  vergl.  übrigens
Art.  45).  Der  von  dem  berechtigten  oder  verpflichteten  Theil  gestellte  Antrag  auf  Ablösung
  kann  nicht  zurückgenommen  werden.

Art.  24.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  Oberamt  wegen  eigener  Betheiligung  der
Mitglieder  der  Gemeindekollegien  die  Rechte  und  Pflichten  der  letzteren  wahrzunehmen
hat  (Art.  20  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1849,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen
  der  Gemeindeordnung,  Reg.  Blatt  S.  277),  ist  die  Kreisregierung  zur  Entgegennahme
  und  Weiterbehandlung  des  Ablösungsantrags  zuständig.  Die  dem  Oberamt
in  Art.  26  Abs.  2  und  Art.  39  Abs.  1  zugewiesenen  Aufgaben  sind  in  diesem  Fall
durch  einen  besonderen,  von  der  Kreisregierung  aus  ihrer  Mitte  zu  bestellenden  Kommissär
  zu  besorgen.

In  Theilgemeinden,  in  welchen  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  von  der  Gesammtheit
  der  stimmberechtigten  Bürger  besorgt  werden  (Art.  8  Abs.  5  des  Gesetzes  vom  17.  September
  1853,  betreffend  die  Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden,  Reg.  Blatt
S.  389,  und  Art.  13  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1885,  betreffend  die  Gemeindeangehörigkeit,
  Reg.  Blatt  S.  257),  ist  das  Oberamt  zur  Vertretung  der  Theilgemeinde
berufen,  wenn  die  Mehrheit  der  stimmberechtigten  Bürger  als  Gemeinderechtsbesitzer
betheiligt  ist;  das  Oberamt  hat  auch  in  solchen  Fällen  die  Vertretung  nach  vorgängiger
Rücksprache  mit  den  nicht  betheiligten  Gemeindegenossen  auszuüben.

Art.  25.

Wenn  die  Nutzungen  an  dem  Eigenthum  der  bürgerlichen  Gemeinde  einer  Mehrzahl
von  Personen  in  ungetheilter  Gemeinschaft  zustehen  oder  die  Verbindlichkeit  zu  den  Leistungen
  für  öffentliche  Zwecke  einer  solchen  Gemeinschaft  obliegt,  so  kann  die  Ablösung
der  Nutzungen  oder  der  Leistungen  von  den  Gemeinderechtsbesitzern  oder  gegenüber  denselben
nur  gemeinschaftlich  beantragt  werden.