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thum der bürgerlichen Gemeinde die Verpflichtung zu Leistungen für öffentliche Zwecke
nicht verbunden, so hat die Anmeldung der Ablösung bei demjenigen Oberamt zu erfolgen,
in dessen Bezirk sich der Gegenstand der Nutzung befindet.
Ist die Anmeldung der Ablösung erfolgt, so ist die letztere von dem Oberamt von
Amtswegen weiter zu behandeln und zur Durchführung zu bringen (zu vergl. übrigens
Art. 45). Der von dem berechtigten oder verpflichteten Theil gestellte Antrag auf Ablösung
kann nicht zurückgenommen werden.
Art. 24.
In denjenigen Fällen, in welchen das Oberamt wegen eigener Betheiligung der
Mitglieder der Gemeindekollegien die Rechte und Pflichten der letzteren wahrzunehmen
hat (Art. 20 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen
der Gemeindeordnung, Reg. Blatt S. 277), ist die Kreisregierung zur Entgegennahme
und Weiterbehandlung des Ablösungsantrags zuständig. Die dem Oberamt
in Art. 26 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben sind in diesem Fall
durch einen besonderen, von der Kreisregierung aus ihrer Mitte zu bestellenden Kommissär
zu besorgen.
In Theilgemeinden, in welchen die gemeinsamen Angelegenheiten von der Gesammtheit
der stimmberechtigten Bürger besorgt werden (Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. September
1853, betreffend die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, Reg. Blatt
S. 389, und Art. 13 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit,
Reg. Blatt S. 257), ist das Oberamt zur Vertretung der Theilgemeinde
berufen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Bürger als Gemeinderechtsbesitzer
betheiligt ist; das Oberamt hat auch in solchen Fällen die Vertretung nach vorgängiger
Rücksprache mit den nicht betheiligten Gemeindegenossen auszuüben.
Art. 25.
Wenn die Nutzungen an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde einer Mehrzahl
von Personen in ungetheilter Gemeinschaft zustehen oder die Verbindlichkeit zu den Leistungen
für öffentliche Zwecke einer solchen Gemeinschaft obliegt, so kann die Ablösung
der Nutzungen oder der Leistungen von den Gemeinderechtsbesitzern oder gegenüber denselben
nur gemeinschaftlich beantragt werden.