130 _Verehelichung und Heimatrecht (Gemeindeangehürigkeit). $ 25.
für Heimatswesen®!. Die zweitinstanzliche Entscheidung haben
einzelne Länder auch bei Streitigkeiten der eigenen Armenverbände
untereinander dem Bundesamte für Heimatswesen übertragen ®?.
Die Entscheidungen der Spruchbehörden in Armenstreitsachen
sind zwangsweise vollstreckbar. Die Vollstreckung liegt der
in erster Instanz zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes
ob. Schon auf Grund der erstinstanzlichen Entscheidung kann
Vollstreckung gefordert werden; die Berufung ist auf die Vollstreckbarkeit
ohne Einfluss. Wird die erstinstanzliche Entscheidung in der
Berufungsinstanz abgeändert, so müssen die Folgen der Vollstreckung
nachträglich rückgängig gemacht werden®®. Die tatsächliche Vollstreckung
einer Ausweisung darf nicht erfolgen, solange ein Verfahren
schwebt, das auf Belassung des Hilfsbedürftigen in seinem
bisherigen Aufenthaltsorte gerichtet ist ®*.
4. Verehelichung und Heimatrecht (Gemeindeangehörigkeit)'.
8 25.
I. Nach dem Gesetz vom 4. Mai 1868 bedürfen Reichsangehörige
zur Eingehung einer Ehe oder der damit verbundenen Gründung
eines eigenen Haushaltes weder des Besitzes irgendeiner Gemeindeangehörigkeit,
noch der Genehmigung der Gemeinde oder des Armenverbandes,
noch einer obrigkeitlichen Erlaubnis?. Ebensowenig steht
den Gemeinden, Armenverbänden oder staatlichen Verwaltungsbehörden
ein Einspruchsrecht gegen eine beabsichtigte Verehelichung zu. Die
für Beamte® und Militärpersonen * bestehenden Beschränkungen sind
durch diese Bestimmungen nicht berührt worden, Dasselbe gilt von
den landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Eheschließung bei
Ausländern von einer obrigkeitlichen Genehmigung abhängig machen,
Auf Bayern ist das Reichsgesetz vom 4. Mai 1868 nicht ausgedehnt
worden. Ein in den Landesteilen rechts des Rheines heimat-81
In Meckl.-Schwerin, Meckl.-Strel., S.-Kobg.-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolst.,
Waldeck, Reuß j. L., Schaumbg.-Lippe, nicht mehr in Württembg,.,
Braunschweig und Lippe.
®® Preußen, Hessen, Sachs.-Weimar, Oldenburg, Anhalt, Sachs.-Altenburg,
S.-Kobg.-Gotha, Braunschweig. Soweit die Organisation oder die örtliche Ab,
grenzung der einzelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet
es endgültig bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes; im übrigen
findet gegen dessen Entscheidung die Berufung an das Bundesamt für Heimatswesen
statt, Schwarzburg-Sondersh., Schwarzb.-Rudolst., Reuß j. L., Lippe,
Lippe-Schaumburg nber nur nach U.W.G. 88 38—51 und wenn der Landesarmenverband
des Fürstentums Partei ist, BA. 80, 168. Waldeck, Bremen,
Lübeck. Vgl. Krech 8 521.
82 .W.G. 88 53, 54.
* ,.W.G. 8 57.
‚1G. über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung
vom 4. Mai 1868 (B.G.Bl. S. 149). — Vgl. Rehm, Art. Eheschließun
H.W.B.® 3, 600. v. Stengel, Die bayrische Gesetzgebung über Heimat und
Verehelichung. Verw.-Arch. 1, 273.
G. vom 4. Mai 1868 8$ 1 u. 2.
® Mcyer-Anschütz 8 147.
* R.Militärgesetz vom 2. Mai 1874 $$ 40, 60, Ziff, 4.