Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

130  _Verehelichung  und  Heimatrecht  (Gemeindeangehürigkeit).  $  25.

für  Heimatswesen®!.  Die  zweitinstanzliche  Entscheidung  haben
einzelne  Länder  auch  bei  Streitigkeiten  der  eigenen  Armenverbände
untereinander  dem  Bundesamte  für  Heimatswesen  übertragen  ®?.

Die  Entscheidungen  der  Spruchbehörden  in  Armenstreitsachen
sind  zwangsweise  vollstreckbar.  Die  Vollstreckung  liegt  der
in  erster  Instanz  zuständigen  Behörde  des  verpflichteten  Armenverbandes
  ob.  Schon  auf  Grund  der  erstinstanzlichen  Entscheidung  kann
Vollstreckung  gefordert  werden;  die  Berufung  ist  auf  die  Vollstreckbarkeit
  ohne  Einfluss.  Wird  die  erstinstanzliche  Entscheidung  in  der
Berufungsinstanz  abgeändert,  so  müssen  die  Folgen  der  Vollstreckung
nachträglich  rückgängig  gemacht  werden®®.  Die  tatsächliche  Vollstreckung
  einer  Ausweisung  darf  nicht  erfolgen,  solange  ein  Verfahren
  schwebt,  das  auf  Belassung  des  Hilfsbedürftigen  in  seinem
bisherigen  Aufenthaltsorte  gerichtet  ist  ®*.

4.  Verehelichung  und  Heimatrecht  (Gemeindeangehörigkeit)'.

8  25.

I.  Nach  dem  Gesetz  vom  4.  Mai  1868  bedürfen  Reichsangehörige
zur  Eingehung  einer  Ehe  oder  der  damit  verbundenen  Gründung
eines  eigenen  Haushaltes  weder  des  Besitzes  irgendeiner  Gemeindeangehörigkeit,
  noch  der  Genehmigung  der  Gemeinde  oder  des  Armenverbandes,
  noch  einer  obrigkeitlichen  Erlaubnis?.  Ebensowenig  steht
den  Gemeinden,  Armenverbänden  oder  staatlichen  Verwaltungsbehörden
ein  Einspruchsrecht  gegen  eine  beabsichtigte  Verehelichung  zu.  Die
für  Beamte®  und  Militärpersonen  *  bestehenden  Beschränkungen  sind
durch  diese  Bestimmungen  nicht  berührt  worden,  Dasselbe  gilt  von
den  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  die  Eheschließung  bei
Ausländern  von  einer  obrigkeitlichen  Genehmigung  abhängig  machen,

Auf  Bayern  ist  das  Reichsgesetz  vom  4.  Mai  1868  nicht  ausgedehnt
  worden.  Ein  in  den  Landesteilen  rechts  des  Rheines  heimat-81

  In  Meckl.-Schwerin,  Meckl.-Strel.,  S.-Kobg.-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Rudolst.,
  Waldeck,  Reuß  j.  L.,  Schaumbg.-Lippe,  nicht  mehr  in  Württembg,.,
Braunschweig  und  Lippe.

®®  Preußen,  Hessen,  Sachs.-Weimar,  Oldenburg,  Anhalt,  Sachs.-Altenburg,
S.-Kobg.-Gotha,  Braunschweig.  Soweit  die  Organisation  oder  die  örtliche  Ab,
grenzung  der  einzelnen  Armenverbände  Gegenstand  des  Streites  ist,  bewendet
es  endgültig  bei  der  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes;  im  übrigen
findet  gegen  dessen  Entscheidung  die  Berufung  an  das  Bundesamt  für  Heimatswesen
  statt,  Schwarzburg-Sondersh.,  Schwarzb.-Rudolst.,  Reuß  j.  L.,  Lippe,
Lippe-Schaumburg  nber  nur  nach  U.W.G.  88  38—51  und  wenn  der  Landesarmenverband
  des  Fürstentums  Partei  ist,  BA.  80,  168.  Waldeck,  Bremen,
Lübeck.  Vgl.  Krech  8  521.

82  .W.G.  88  53,  54.

*  ,.W.G.  8  57.

‚1G.  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung
  vom  4.  Mai  1868  (B.G.Bl.  S.  149).  —  Vgl.  Rehm,  Art.  Eheschließun
H.W.B.®  3,  600.  v.  Stengel,  Die  bayrische  Gesetzgebung  über  Heimat  und
Verehelichung.  Verw.-Arch.  1,  273.

G.  vom  4.  Mai  1868  8$  1  u.  2.

®  Mcyer-Anschütz  8  147.

*  R.Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874  $$  40,  60,  Ziff,  4.