Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

1) Gottlleb Mayer mit dreizehen- 
monatlicher; 
m) der suspendirte Gimelnde Deputlrten- 
Aktuar Johannes Beilbarz mit 
neunmonarlicher; 
m) der suspendlrte Gemelnde, Deputicte 
Mathäus Heß mit slebenmonatll- 
cher; 
JJacob Käbler mit sechs= und 
einhalbmonatlicher; 
pP)Jacob Schlalch mit fünfmonat= 
licher; endllch 
der suspendirte Bärgermeister Mathäus 
Knaus mit dreimonatlicher Fe- 
stungs-Arbeltstrafe. 
Daneben find die unter Lit. a. b. d. 
e. f. g. h. m. n und q vorkommemen 
Indloiduen bbrer bisherigen Stellen ent- 
setzt und zu Bekleldung bffentlicher Aem- 
ter für unfählg erkannt, auch sämtlich 
vorbenannte PDersonen zu Erstattung an- 
gemessener Theile an den Untersuchungs- 
Kosten verurtheilt worden. 
Am 22. December wurde: 
14. der suspendirte Schultheiß und Helli- 
genpfleger Mathias Dreher, von Hau- 
sen am Thann, Oberemts Spalchingen, 
wegen der bel der Heiligenpstege und 
einer ihm anvertraut gewesenen Seque- 
ster-Verwaltung durch Kassen-Eingriffe 
gesetzten Geld-Reste, sedann we en tbeils 
dolofen, thells culposen Pflegschafts-Rests 
und endlich wegen Unterschlagung meh- 
Frerer, selner besondern Vorforge anver- 
trauter Gelder, von allen bis jetzt be- 
kleideten Stellen cassirt, zu jeder kffent- 
lichen Anstellung für unfählg erklärt#, 
und neben Erstattung des verursachten 
Schadens samt Zlnsen, so wie sämtlicher 
Untersuchungs-Kosten mit siebenme- 
natlicher Zuchthausstrafe belegt; 
15. Joseph Klenk, von Unterthalhelm, 
Oberamts Nagold, wegen Ebebruchs 
mit der ihm in verbotenem Grade ver- 
wandten Agatha Klenk von da, neben 
Zuscheldung der Hälfte der Untersuchungs- 
Kosten zu einer Festungs-Arbeitstrofe 
von drei Monaten und 8 Tagen 
derurtheilt. 
Am 28. Detember ist: 
16. a) Jatob Baur, von Kiebingen, 
Oberamts Rottenburg, wegen wieder- 
bolten Ebebruchs zu sechsmonatli- 
cher Festungs-Arbeitstrafe; 
b) Sabina Zahn von da, wegen glei- 
chen Vergehens zu zwanzigwüchl- 
ger Zuchthausstrafe verurthellt, und 
jedem Inquisiten die Erstattung der 
bälftigen Untersuchungs-Kosten auferlegt 
werden.
	        
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