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b) wenn kelne Wlitwe vorhanden ist,
den odlerten Theil von der Perslon,
welche der Wittwe gehdrt haͤite.
Auf letzteren Betrog ist die Pensien der
Kinder auch In dem Fell zu erbbhen, wenn
Gbre leibliche oder Stlefmutter stirbt, oder
dle letztere wleder helrathet, ehe die Kinder
das penflonsberechtigte Alter zurückgelegt
haben.
. 35.
Ein Anspruch auf Wuttwen Penston fälle
nweg, wenn die Ehescheldung oder Rlch-
tigkelts= Erklärung der Ehe, oder elne be-
ständige Trennung ron Tisch und Beit von
der zuständigen Behbrde ausgesprochen ist.
Jedes Kind aus einer solchen getrenne
ten Ehe erhält jedoch bis zum vollendeten
achtzehnten Jahre den olerten Dhell der.
Peusten, welche ihrer Mutter gebührt ha-
ben würde, wenn keine Trennung, der elnen
oder andern Art erfolgt wäre.
J. 36.
Wenn eine Wittwe oder wenn die nach-
telassenen Kinder eines Staats-Dieners
wegen eines gemeinen Verbrechens, wel-
ches ibnen drelmonatliche Frelbelts= Strafe
Iiglehr, verurtbellt werden, so verllert der
Gestraste die ihm bewllligte Pension.
J. 37.
Die Penstonen erloͤschen:
1) Bei Wittwen mit dem Tage ihres
Tedes oder I#rer Wieder Verehell=
chung;
2) bel Kindern mit dem Tage lörens
Tedes, oder mit Vollendung des echt-
zehnten bebens Jahres, oder auch,
wenn dleselben durch unentgeltliche
Aufnahme in elne Staats-A/nftalr,
oder durch Helrath noch vor jenem
Termin eine Bersorgung erhalten;
35) bel Belden in dem Falle des F.36.
Sellten Hinterlassene Kinder elnes Staäts-
Dleners auch nach zurückgelegtem achtzehn-
ten Jahre ganz gewerbsunfählg und durch
andere Mittel nicht nothdürftig beratben
sevn, so behalten Wir Uns die solchen
außerordentlichen Umstaͤnden entsprechende
Räcksichtnahme vor.
F. 38.
Wenn nach den Resultaten elner zur
Zelt des Absterbens des Dieners anbängl-
hen und bereits spruchressen Untersuchung,
demselben solche Dienst-Werfehlungen eder
gemelne Vergehen zur Last fallen, wodurch
ger Amt und Gehalr CQulescenz-Gehalt,
Pension), oder elne Jurücksedung verwllikr
baben würde, so hat darüber die verfafsungs-
mößig zuständige Bebbrde zu erkennen.
Ist dle Entscheidung auf das Erste ge-
richtet, so werden die Hlnterbliebenen des
Peustons= Anspruchs verlusilg, wird aber
auf das Zoelle erkannt, so ist der Berech-