Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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b) wenn kelne Wlitwe vorhanden ist, 
den odlerten Theil von der Perslon, 
welche der Wittwe gehdrt haͤite. 
Auf letzteren Betrog ist die Pensien der 
Kinder auch In dem Fell zu erbbhen, wenn 
Gbre leibliche oder Stlefmutter stirbt, oder 
dle letztere wleder helrathet, ehe die Kinder 
das penflonsberechtigte Alter zurückgelegt 
haben. 
. 35. 
Ein Anspruch auf Wuttwen Penston fälle 
nweg, wenn die Ehescheldung oder Rlch- 
tigkelts= Erklärung der Ehe, oder elne be- 
ständige Trennung ron Tisch und Beit von 
der zuständigen Behbrde ausgesprochen ist. 
Jedes Kind aus einer solchen getrenne 
ten Ehe erhält jedoch bis zum vollendeten 
achtzehnten Jahre den olerten Dhell der. 
Peusten, welche ihrer Mutter gebührt ha- 
ben würde, wenn keine Trennung, der elnen 
oder andern Art erfolgt wäre. 
J. 36. 
Wenn eine Wittwe oder wenn die nach- 
telassenen Kinder eines Staats-Dieners 
wegen eines gemeinen Verbrechens, wel- 
ches ibnen drelmonatliche Frelbelts= Strafe 
Iiglehr, verurtbellt werden, so verllert der 
Gestraste die ihm bewllligte Pension. 
J. 37. 
Die Penstonen erloͤschen: 
1) Bei Wittwen mit dem Tage ihres 
Tedes oder I#rer Wieder Verehell= 
chung; 
2) bel Kindern mit dem Tage lörens 
Tedes, oder mit Vollendung des echt- 
zehnten bebens Jahres, oder auch, 
wenn dleselben durch unentgeltliche 
Aufnahme in elne Staats-A/nftalr, 
oder durch Helrath noch vor jenem 
Termin eine Bersorgung erhalten; 
35) bel Belden in dem Falle des F.36. 
Sellten Hinterlassene Kinder elnes Staäts- 
Dleners auch nach zurückgelegtem achtzehn- 
ten Jahre ganz gewerbsunfählg und durch 
andere Mittel nicht nothdürftig beratben 
sevn, so behalten Wir Uns die solchen 
außerordentlichen Umstaͤnden entsprechende 
Räcksichtnahme vor. 
F. 38. 
Wenn nach den Resultaten elner zur 
Zelt des Absterbens des Dieners anbängl- 
hen und bereits spruchressen Untersuchung, 
demselben solche Dienst-Werfehlungen eder 
gemelne Vergehen zur Last fallen, wodurch 
ger Amt und Gehalr CQulescenz-Gehalt, 
Pension), oder elne Jurücksedung verwllikr 
baben würde, so hat darüber die verfafsungs- 
mößig zuständige Bebbrde zu erkennen. 
Ist dle Entscheidung auf das Erste ge- 
richtet, so werden die Hlnterbliebenen des 
Peustons= Anspruchs verlusilg, wird aber 
auf das Zoelle erkannt, so ist der Berech-
	        
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