Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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b)  wenn  kelne  Wlitwe  vorhanden  ist,
den  odlerten  Theil  von  der  Perslon,
welche  der  Wittwe  gehdrt  haͤite.

Auf  letzteren  Betrog  ist  die  Pensien  der
Kinder  auch  In  dem  Fell  zu  erbbhen,  wenn
Gbre  leibliche  oder  Stlefmutter  stirbt,  oder
dle  letztere  wleder  helrathet,  ehe  die  Kinder
das  penflonsberechtigte  Alter  zurückgelegt
haben.

.  35.

Ein  Anspruch  auf  Wuttwen  Penston  fälle
nweg,  wenn  die  Ehescheldung  oder  Rlchtigkelts=
  Erklärung  der  Ehe,  oder  elne  beständige
  Trennung  ron  Tisch  und  Beit  von
der  zuständigen  Behbrde  ausgesprochen  ist.

Jedes  Kind  aus  einer  solchen  getrenne
ten  Ehe  erhält  jedoch  bis  zum  vollendeten
achtzehnten  Jahre  den  olerten  Dhell  der.
Peusten,  welche  ihrer  Mutter  gebührt  haben
  würde,  wenn  keine  Trennung,  der  elnen
oder  andern  Art  erfolgt  wäre.

J.  36.

Wenn  eine  Wittwe  oder  wenn  die  nachtelassenen
  Kinder  eines  Staats-Dieners
wegen  eines  gemeinen  Verbrechens,  welches
  ibnen  drelmonatliche  Frelbelts=  Strafe
Iiglehr,  verurtbellt  werden,  so  verllert  der
Gestraste  die  ihm  bewllligte  Pension.

J.  37.
Die  Penstonen  erloͤschen:
1)  Bei  Wittwen  mit  dem  Tage  ihres

Tedes  oder  I#rer  Wieder  Verehellchung;

2)  bel  Kindern  mit  dem  Tage  lörens
Tedes,  oder  mit  Vollendung  des  echtzehnten
  bebens  Jahres,  oder  auch,
wenn  dleselben  durch  unentgeltliche
Aufnahme  in  elne  Staats-A/nftalr,
oder  durch  Helrath  noch  vor  jenem
Termin  eine  Bersorgung  erhalten;
35)  bel  Belden  in  dem  Falle  des  F.36.
Sellten  Hinterlassene  Kinder  elnes  Staäts-Dleners
  auch  nach  zurückgelegtem  achtzehnten
  Jahre  ganz  gewerbsunfählg  und  durch
andere  Mittel  nicht  nothdürftig  beratben
sevn,  so  behalten  Wir  Uns  die  solchen
außerordentlichen  Umstaͤnden  entsprechende
Räcksichtnahme  vor.
F.  38.

Wenn  nach  den  Resultaten  elner  zur
Zelt  des  Absterbens  des  Dieners  anbänglhen
  und  bereits  spruchressen  Untersuchung,

demselben  solche  Dienst-Werfehlungen  eder

gemelne  Vergehen  zur  Last  fallen,  wodurch
ger  Amt  und  Gehalr  CQulescenz-Gehalt,
Pension),  oder  elne  Jurücksedung  verwllikr
baben  würde,  so  hat  darüber  die  verfafsungsmößig

  zuständige  Bebbrde  zu  erkennen.

Ist  dle  Entscheidung  auf  das  Erste  gerichtet,
  so  werden  die  Hlnterbliebenen  des
Peustons=  Anspruchs  verlusilg,  wird  aber

auf  das  Zoelle  erkannt,  so  ist  der  Berech-