Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Sobald es ausführbar ist, soft für jede 
der drei Steuern ein gleichartiges Capital 
aufgestellt werden, welches als Maßstab 
zur Repartirion dienen, und mit gleichen 
Procenten besteuert werden kann. 
Zweites Capitel. 
Besondere Bestimmungesn. 
A. Gebude = Steuer. 
Gegeustiude der Gebäude-Steuer. 
"ö. 6. 
Die Besteurung der Gebäude umfaße 
elle Haup#= und Neben-Gebäude in oder 
auerhalb Etters, nicht minder solche Gar- 
tenbaͤuser, welche gewobnlich immer oder 
wenigstens über drei Monate bewohnt wer- 
den, jedoch mit Ausnehme der Feld= eder 
Schützenhäuschen un der Staͤlle und 
Schopfen, welche kein ausgemauertes Fun- 
dement haben. 
Zu den Gebäuden würd auch der damie 
verbundene Hefraum oder die Hofraithe 
gerechnet, einzelne nicht überbaute Hofstät- 
ten aber fund Gegenstände der Grund- 
steuer. 
Ebense blelben die im Innern der Ge- 
bäude angebrachten, den Betrieb von Ge- 
werben bezweckenden Eiurichtungen der Ge- 
werbe Steuer vorbehalten. 
Die Einschleang. 
# 8 
Zum Maßstab fuͤr die Einschaͤzung der 
Gebäude wird der volle Capital-Wer# der- 
selben angenommen, d. bö. derjenige Werth, 
um weschen ein Gebäude nach seinem Um- 
fe##e, seiner nutzbaren Lage, seinem Bau- 
Zustande, und nach den darauf haftenden 
Beschwerden, zur Zeit der Elnschötung 
von dem Besitzer abgelossen, und einen 
Kufer finden würde. 
Diese Einschätzung nimme zu Anhalts= 
Pumtien: 
a) Die Kenntniß der Kauf Prelse; 
b) die Kenntniß des Mleth- Ertrags; 
c) die Classifikatlon nach dem laufenden 
Capital-Wer#th. 
Sie wird nach einer durch die Bellzle= 
Ihungs-Instrukton zu bestimmenden Classes= 
Tofel vollgzegen. 
Die Vergleichung des Brand-Verhcherungs- 
Anschlage. 
F. 8. 
Mit dem Ergebniß dieser Einschaͤzung 
wird in jeder Gemelnde der Brand - Ver- 
sicherungs-Anschlag verglichen, und als ein 
welterer Haupt- Anhaltspunkt zur endlichen 
Bestlmmung des Gebäude, Steuer-Capltals 
Der Gemeinde benäzt.
	        
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