Sobald es ausführbar ist, soft für jede
der drei Steuern ein gleichartiges Capital
aufgestellt werden, welches als Maßstab
zur Repartirion dienen, und mit gleichen
Procenten besteuert werden kann.
Zweites Capitel.
Besondere Bestimmungesn.
A. Gebude = Steuer.
Gegeustiude der Gebäude-Steuer.
"ö. 6.
Die Besteurung der Gebäude umfaße
elle Haup#= und Neben-Gebäude in oder
auerhalb Etters, nicht minder solche Gar-
tenbaͤuser, welche gewobnlich immer oder
wenigstens über drei Monate bewohnt wer-
den, jedoch mit Ausnehme der Feld= eder
Schützenhäuschen un der Staͤlle und
Schopfen, welche kein ausgemauertes Fun-
dement haben.
Zu den Gebäuden würd auch der damie
verbundene Hefraum oder die Hofraithe
gerechnet, einzelne nicht überbaute Hofstät-
ten aber fund Gegenstände der Grund-
steuer.
Ebense blelben die im Innern der Ge-
bäude angebrachten, den Betrieb von Ge-
werben bezweckenden Eiurichtungen der Ge-
werbe Steuer vorbehalten.
Die Einschleang.
# 8
Zum Maßstab fuͤr die Einschaͤzung der
Gebäude wird der volle Capital-Wer# der-
selben angenommen, d. bö. derjenige Werth,
um weschen ein Gebäude nach seinem Um-
fe##e, seiner nutzbaren Lage, seinem Bau-
Zustande, und nach den darauf haftenden
Beschwerden, zur Zeit der Elnschötung
von dem Besitzer abgelossen, und einen
Kufer finden würde.
Diese Einschätzung nimme zu Anhalts=
Pumtien:
a) Die Kenntniß der Kauf Prelse;
b) die Kenntniß des Mleth- Ertrags;
c) die Classifikatlon nach dem laufenden
Capital-Wer#th.
Sie wird nach einer durch die Bellzle=
Ihungs-Instrukton zu bestimmenden Classes=
Tofel vollgzegen.
Die Vergleichung des Brand-Verhcherungs-
Anschlage.
F. 8.
Mit dem Ergebniß dieser Einschaͤzung
wird in jeder Gemelnde der Brand - Ver-
sicherungs-Anschlag verglichen, und als ein
welterer Haupt- Anhaltspunkt zur endlichen
Bestlmmung des Gebäude, Steuer-Capltals
Der Gemeinde benäzt.