j. 6.
Eben so wollen Wir die in dem . 12
des I. Edikts vom J1. December 3 3 ent-
baltene Beschränkung der Zusammenkäafte
der Bürger= Ausschässe aufgehoben wissen,
und den Obmännern der Ledieren fret stel-
len, dle Bürger Ausschüsse zu jeder Zeit zu-
sommen zu berufen, von welchem Vorha-
ben jedoch, so wie von dem Gegenstande der
Verhandlung, sie den Orts-Vorsteher im-
Wer vorgängle in Kennt#ß zu setzen haben.
F. 6.
Wit erthellen dem Antrage gleichfalls
Unsere böchste Genehwigung, wonach in
den Stiftungs- Ahen:
a) das Dlrektorlum dem welrlIchen und
gelsllichen Vorsteher gemelnschafclich zu-
stehen —2
b) dem weltlichen Orts- Vorsteber die
ersle ordentliche Stimme, und
) dem geistlichen Vorsteher im Falle der
Stimmen - Gleichheit die entscheldende
Etimme eingeraͤumt werden sell.
Dagegen wisen Wit
der Bltte, die Wahl der Orte Vorsteher
den Gemeinden unbeschränkr und nur mit
Vorbehalt der landesherrlichen Bestätlgung
zu überlassen, nicht zu entsprechen.
Wir wollen jedoch bei dem F. u# l#
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dem benannten I. Edlt nachstchende abän
dernde Bestimmungen elntreien lossen:
a) Zur Gülrigkeit der Woplbardlung
wird die Theilnahme von weniostens
zwel Delttbeilen sämtlicher Siimm-Be-
rechtigten erfordert;
b) der Staats-Reglerung fünd drel Cendle
daten vorzuschlagen, unter welchen sie,
vorausgesetzt daß dleselben dle ge epll-
chen Eigenschaften haben, den Einen
zum Orts. Vorsteher ernennen wird;
D) im Fall einer der Vorgeschlagenen zwel
Driitheile samilicher abgelegier Stim-
men auf sich vereinigt, so wird die
Regierung diesem immer den · Worzug
vor den übrigen geben.
J. 8.
Wir bewilligen die Bitte, die Bestin-
mung ds J. us des i. Edilis abjuaͤndera,
nach welcher der Orts= Worfkaher nur #us
der Mictte des Gemeinde Raths gewoͤhli
werden kann; und 66 soll diese Wahl,
unter der Voraussetzung frel gegeben wer:
ten, daß, wenn der Ernanute plcht schen
Gemelnde Bürger ist, er durch dlasen Ab-
jedoch unter Vorbehalt der zu enteichtenden
Gebühren, das Gemeinde Bürger= Rect
ohne weltere Nachsuchung desselben erlen
den soll.