Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

„und wegen der auf die Staats-Kasse 
„im Betrag von 204,335 fl. äber- 
nommenen Corporatiens Lasten, nach 
„dem Maßstab der direkten Steuern, 
, weitere 40fl. 
„„umzulegen und zum Einzug zu brin- 
„gen sind ;“ 
wird den Koͤnigl. Oberämtern hlemit zu er- 
kennen gegelen, daß die Amts= Corpora- 
tionen die in dem anliegenden Verthei- 
lnn33. Plan ausgeworfenen Quoten zu über- 
nmehmen haben. 
Da es für die Erbaltung der Ordnung 
in dem Staats Haushalt und für die Be- 
streltung der Staats-Bedürfnaisse von großer 
Wichtigkelt und dringend no#thwendig ist, 
daß die Steuer-Gelder zu rechter Zelt ein- 
gihen; so wird den Kdnigl. Oberämtern 
aufgegeben, nicht nur die Subrepartition 
soglelch anzuordnen, sondern auch solche 
Einleitungen zu treffen, daß die Oberamts- 
Psleger mit Ablieferung der Steuern pünkt- 
lich einzuhalten im Stande find. 
Was dle auf dle Staats Kasse übernom- 
menen Carperatlons Lasten betrifft, so find 
solche unter diesem Titel nach dem Maßstab 
der direkten Steuern auf die einzelnen Orte 
umzulegen, ohne daß jedoch eine abgeson- 
derte Umlage dieses Belaufs auf dle einzel. 
nen sienerpflichtigen Bürger nöthig ist. Es 
bat dagegen bei der Umlage der Amts Cer- 
porations-Lasten diejenige Verminderung 
einzutreten, welche durch die Uebernahme 
eines Tbeils derselben auf die Staats- 
Kasse herbelgesführt w#nd. 
Im Uebrigen werden die Königl. Ober- 
ämter auf die wegen der Umlage und des 
Einzugs der Steuern im Allgemelnen, und 
insbesondere auf dle unterm #r. Juni 1319 
(Staats= und Regierungs-Blatt Nro. 39) 
gegebenen Bestimmungen bingewiesen. 
Stutegart den 34. Juli 1331. 
Wuf böchsten Befehl. 
Jäger.
	        
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