Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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an.  die.  Oberamtspflege,  bringen  zu  lassen.
1#  9.

Dle  Verwalter,  dffentlicher  Kassen
haben  uͤber  den  Betrag  der  Passio-Kapitalien
  ihrer  Kassen  nach  dem  im  FJ.  11  des
Gesetzes  fär  jedes  Jahr  festgesetzten  Normaltag,
  und  über  den  bileoon  fallenden
Steuer-  Betrag,  elne  Urkunde  nach  dem
unter  Ziffer  IV.  beigefägten  Fermular  zu.
fertigen.

Diese  Urkunde  wird.
a)  .„  von  den  Verwaltern  Iffentlicher  Kassen,
  auf.  dem.  Lande
dem  betreffenden  Oberamt,
b)|  #von  den  verschiedenen  Haupt)  Kassen
in.  Stuttgart  aber:
unmittelbar  dem  Khniglichen
S-euer  =  Celleglum,
und  zwar  frätestens  am  15.  August  jeden:
Jahrs,  übergeben.

Die  .Abllseferung  des  Steuer=  Betrags
von  dlesen  Kassen  geschlehet  nach  der  Bestimmung
  des  9#.  17  des  Gesetzes

Dg  von  solchen  Kapltalien,  welche  inner
der  Zelt  vom  1.  Juli  1820,  als  dem
Normaltag  sär  die  Steuer  ·  von  1837  an,
bis  zur  Bekanntwerdong  des.  Gesetzes  von
bffentlichen  Kassen  heimbezahlt  worden  sind,
der  Einzug  der  Steter  durch  dle  Kasse  mittelst
  Absugs  am  Zins,  nicht  mehr  milich,

Ist"  der  baare  Einzug  aber  für  dle  Kasst
boͤchst  beschwerlich  wäre;  so  ist  oben  unter
dem  F.  5  die  Anordnung.  getroffen  worden,
daß  dergleichen  Kopitalien  von  dem  Glzbiger,
  je  nach  seinem  Stonde,  entweder
bei  Oberamt  oder  der  Orts.  Obrlgkelt,
tleich  den  bel  Prlvaten  stehenden  Kapltalien,
  zur  Bestenrung  angezelgt  und,  demit
  kein  dergleschen  Kapital  wegbleiben
kann,  selche  namentlich  aufgeföhrt  werden.

Den  Berwalkern  bffeulicher-Kasen  wlrd
daber  zur  Wicht  gemacht,  äber  dersel
Kapitallen  den  bertreffenden  Oberáw#tern
und  Orts-Verstehern  in  Bölde,  und  spüe,
stene  bla  zum  3:.  Jull,  Verzeichuisse  zuzusenden,
  damit  dlese  hlernuch  die  Avga#
ben  der  Kapital-Besster-contreliren  konnen.

ê5.  #o..

Da  nicht  nur  der  —  für  die  Stener  ven
187,  sendern  auch  der  für  die  Stener  vor
1834  im.  F.  u1  des  Gesetzes  festgeletzte  Netmaltag
  verflossen  sind;  so  ist  die  Anfnetme
der  Kapltal-Stener  für  diele  beiren  Elak-Jahre,
  zu  Ersporung  von  Kosten,  auf
einmal  in  der  Art  vorzunehmen,  daßs  la
das  Protokoll,  welches  äber  die  Anzoben,
nach  Arleltung  der  9#9#.  5  und  dieser
Vorschrift,  bezlebungswelse  durch  das
Oberamt  und  die  Orts  =  Deputationen  ze
fübrt  wird,  der  Kaplaalstand  eines  jeden
Steuer  =  Pflichtigen  an  den,  beiden  Nor-