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an. die. Oberamtspflege, bringen zu lassen.
1# 9.
Dle Verwalter, dffentlicher Kassen
haben uͤber den Betrag der Passio-Kapitalien
ihrer Kassen nach dem im FJ. 11 des
Gesetzes fär jedes Jahr festgesetzten Normaltag,
und über den bileoon fallenden
Steuer- Betrag, elne Urkunde nach dem
unter Ziffer IV. beigefägten Fermular zu.
fertigen.
Diese Urkunde wird.
a) .„ von den Verwaltern Iffentlicher Kassen,
auf. dem. Lande
dem betreffenden Oberamt,
b)| #von den verschiedenen Haupt) Kassen
in. Stuttgart aber:
unmittelbar dem Khniglichen
S-euer = Celleglum,
und zwar frätestens am 15. August jeden:
Jahrs, übergeben.
Die .Abllseferung des Steuer= Betrags
von dlesen Kassen geschlehet nach der Bestimmung
des 9#. 17 des Gesetzes
Dg von solchen Kapltalien, welche inner
der Zelt vom 1. Juli 1820, als dem
Normaltag sär die Steuer · von 1837 an,
bis zur Bekanntwerdong des. Gesetzes von
bffentlichen Kassen heimbezahlt worden sind,
der Einzug der Steter durch dle Kasse mittelst
Absugs am Zins, nicht mehr milich,
Ist" der baare Einzug aber für dle Kasst
boͤchst beschwerlich wäre; so ist oben unter
dem F. 5 die Anordnung. getroffen worden,
daß dergleichen Kopitalien von dem Glzbiger,
je nach seinem Stonde, entweder
bei Oberamt oder der Orts. Obrlgkelt,
tleich den bel Prlvaten stehenden Kapltalien,
zur Bestenrung angezelgt und, demit
kein dergleschen Kapital wegbleiben
kann, selche namentlich aufgeföhrt werden.
Den Berwalkern bffeulicher-Kasen wlrd
daber zur Wicht gemacht, äber dersel
Kapitallen den bertreffenden Oberáw#tern
und Orts-Verstehern in Bölde, und spüe,
stene bla zum 3:. Jull, Verzeichuisse zuzusenden,
damit dlese hlernuch die Avga#
ben der Kapital-Besster-contreliren konnen.
ê5. #o..
Da nicht nur der — für die Stener ven
187, sendern auch der für die Stener vor
1834 im. F. u1 des Gesetzes festgeletzte Netmaltag
verflossen sind; so ist die Anfnetme
der Kapltal-Stener für diele beiren Elak-Jahre,
zu Ersporung von Kosten, auf
einmal in der Art vorzunehmen, daßs la
das Protokoll, welches äber die Anzoben,
nach Arleltung der 9#9#. 5 und dieser
Vorschrift, bezlebungswelse durch das
Oberamt und die Orts = Deputationen ze
fübrt wird, der Kaplaalstand eines jeden
Steuer = Pflichtigen an den, beiden Nor-