Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

und 18. votzulegende Uebersicht an das 
S.euer: Colleglum noch nicht eingeschlckt; 
so wird blos dle Rate der Steuer für dle 
Zelt des Bezugs berechnet. 
Ueber derlei Rachträge und Abzüge find 
sodann, jeden Jahrs längstens vierzehn 
Tage nach Verstuß des Etat-Jahrs, spe- 
elelle Verzeichulsse dem Kholgl. Steuer- 
Colleglum vorzulegen, um hlerauf die reine 
Schuldigkelt jeder Oberamtspflege oder 
andern Exhebekasse seststellen zu können. 
II. 
Für den Einzug und die Eialieferung 
der verschiedenen Steuern. 
F. 20 
Der Einzug der Steuern von Kapita- 
lien, Gefällen und Renten, Befoldungen und 
Penslonen rc. ist auf die — im Gesetz s. ö6 
festgesetzten Termine vorzunehmen, und s% 
zu betrelben, daß die Oberamtspflegen 
längstens olerzehn Tage nach Verstuß die- 
ler Termine den ganzen Betrag vom 
Oberamts-Bezirk an die Staats-Haupt- 
Kasse abzullefern im Stande siad. 
Eben dieser Termin gilt auch aklen den- 
jenigen Kassen, welche, nach dem 15. s. 
lit a und d dleser Vorschrift, Besoldungs-= 
und Pensions Steuern zu erheben und un- 
mutelbar an dle Staats Haupt Kasse ab- 
luliefern haben. 
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Diesen Kassen sewohl, als den Oberamts- 
pflegen wlrd dabei nachdrücklichst empfoplen, 
die bieferungen, welche sie an derlel Steuern 
zur Staats Haupt-Kasse machen, nicht nur 
nach den verschledenen Titeln, sondern auch 
nach den Etat Jahren, für welche sle er- 
boben worden Und, genau zu unterschelden. 
III. 
Für die Berechnung und Prüfung 
der Kosten. 
9. 21. 
Fuͤr alle die Geschaͤfte, welche sowobl 
nach dem Gesetze selbst, als nach der gegen- 
wärtigen Vollzlehungs-Vorschrift den Ober= 
ämtern zugewlesen sind, dürfen dlese weder 
selbst Verdlensts-Anrechnungen machen, 
noch die Stadt= und Amtsschreiberelen mit 
deren Besorgung auf Kesten irnend elner 
Kasse beauftragt werden; sie sind Amtz- 
Obllegenheit des Oberbeamten. 
Es finden daher nur Verdiensts Aarech- 
nungen für dle — im F. dieser J#steuktien 
erwähnte Aufnahme der Aktio-Kapitalien 
solcher Personen, welche kelnen priollegirten 
Gerlchtsstand haben, nach dem — durch das 
Staats= und Regierungs Blatt vom Jahr 
1820 Seite 4.6 bekannt gemachten Regu- 
latlo Statt. 
9. 12. 
Den Oberaͤmtern wird zur Pflicht ge-
	        
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