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haltenen Bestimmung, nach welcher von
denjenigen Steuerpflichtigen, welche ibtr
Einkommen entweder
a) aus der Staais-Kasfe, sey es nun
unmittelbar aus derselben, oder auf alltzemelne
oder speclelle Anweisung der
Staats= Hauptkasse, aus Kameralund
sonstigen Kassen, oder
b) aus Hof= oder Speclal-Kassen in
Stuttgatt bezlehen,
die Steuer durch die genannten Kassen,
mittelst Abzugs an der Besoldung oder
Hension, erhoben werden muß, wlrd hierdurch
verfägt, daß diejenlgen von dlesen
Seeuerpflichilgen, die neben dem aus den
genannten Kassen zu beziehenden Gehalt
noch ein weisteres, nach F. 18 des Gesetzes
der Steuer unterwosrfenes Einkommen
henleßen, wie J. B. die aus der Staats=Kasse
besoldeten Aerzte rc. zur Uebergabe
ber vorgeschrlehenen Fassion Über ihr weiteres
Einkommen von dem detreffenden
Oberamt, erforderlichen Falls durch die
bfeutlichen Lokal. Blätter, aufgefordert werden,
welches sofort die Fassion zu prüfen
und des steuerbare Einkommen nach der
selben, der betreffenden Kasse jeren Jahre
so jeltlich anzuzesgen bat, damit dieselbe
die Steuer aus dem, auf solche Welle auf
eine Summe zu bringenden Gesamt-Einkommen
des Beseoldeten eder Penslonärs,
euf den vorgeschriebenen De#mim zum Elrlug
bringen kann.
Auf dleselbe Welse fund diejenigen zu
behandeln, wesche lbren Gehalt aus der
Ober Krlego, Kasse, sen es unmittelbar, oder
eus den Regiments-Kassen rc. beziehen, do
auch von dlesen die Steuer durch den Kasster,
mittelst Abzugs am Gehalr, eingezets
gen wird.
J. i16.
Alle übrige in einem Oberamts-Bezlike
sich aufhaltende, im nächstoorgebenden F.
nlcht genannte Steuerpflichtigen, namentlich
alle die im F. 33 des Gesetzes unter
Nummer 3 aufgezchlien, Und durch das
Oberamt jeden Jahrs je vierzehn Tage vor
Ablauf des im F. 36 des Gesetzes fär den
Elnzug der Beseldungs-Steuer festgesetzten
Termins (des #2. Febr.), für das Etat-Jahr
13147 aber soglelch, unter Anberaumung
elnes Termins von hüchstens zehn
Tagen, aufzufordern, ihr gesamtes nach
F :3 des Gesedes steuerbares Einkommen
vom detreffenden Etat: Jahr, aus welcher
Kasse oder Quelle es auch flleßen mog,
auf die
in der Bellage V'I.
bezelchnete Welse zur Besteurung anzuzeigen.
Bel solchen Besoldeten, deren Einkommen
ganz oder zum Thell in Zebenten und
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