Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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haltenen  Bestimmung,  nach  welcher  von
denjenigen  Steuerpflichtigen,  welche  ibtr
Einkommen  entweder
a)  aus  der  Staais-Kasfe,  sey  es  nun
unmittelbar  aus  derselben,  oder  auf  alltzemelne
  oder  speclelle  Anweisung  der
Staats=  Hauptkasse,  aus  Kameralund
  sonstigen  Kassen,  oder
b)  aus  Hof=  oder  Speclal-Kassen  in
Stuttgatt  bezlehen,
die  Steuer  durch  die  genannten  Kassen,
mittelst  Abzugs  an  der  Besoldung  oder
Hension,  erhoben  werden  muß,  wlrd  hierdurch
  verfägt,  daß  diejenlgen  von  dlesen
Seeuerpflichilgen,  die  neben  dem  aus  den
genannten  Kassen  zu  beziehenden  Gehalt
noch  ein  weisteres,  nach  F.  18  des  Gesetzes
  der  Steuer  unterwosrfenes  Einkommen
henleßen,  wie  J.  B.  die  aus  der  Staats=Kasse
  besoldeten  Aerzte  rc.  zur  Uebergabe
ber  vorgeschrlehenen  Fassion  Über  ihr  weiteres
  Einkommen  von  dem  detreffenden
Oberamt,  erforderlichen  Falls  durch  die
bfeutlichen  Lokal.  Blätter,  aufgefordert  werden,
  welches  sofort  die  Fassion  zu  prüfen
und  des  steuerbare  Einkommen  nach  der
selben,  der  betreffenden  Kasse  jeren  Jahre
so  jeltlich  anzuzesgen  bat,  damit  dieselbe
die  Steuer  aus  dem,  auf  solche  Welle  auf
eine  Summe  zu  bringenden  Gesamt-Einkommen
  des  Beseoldeten  eder  Penslonärs,

euf  den  vorgeschriebenen  De#mim  zum  Elrlug
  bringen  kann.

Auf  dleselbe  Welse  fund  diejenigen  zu
behandeln,  wesche  lbren  Gehalt  aus  der
Ober  Krlego,  Kasse,  sen  es  unmittelbar,  oder
eus  den  Regiments-Kassen  rc.  beziehen,  do
auch  von  dlesen  die  Steuer  durch  den  Kasster,
  mittelst  Abzugs  am  Gehalr,  eingezets
gen  wird.

J.  i16.

Alle  übrige  in  einem  Oberamts-Bezlike
sich  aufhaltende,  im  nächstoorgebenden  F.
nlcht  genannte  Steuerpflichtigen,  namentlich
  alle  die  im  F.  33  des  Gesetzes  unter
Nummer  3  aufgezchlien,  Und  durch  das
Oberamt  jeden  Jahrs  je  vierzehn  Tage  vor
Ablauf  des  im  F.  36  des  Gesetzes  fär  den
Elnzug  der  Beseldungs-Steuer  festgesetzten
Termins  (des  #2.  Febr.),  für  das  Etat-Jahr
  13147  aber  soglelch,  unter  Anberaumung
  elnes  Termins  von  hüchstens  zehn
Tagen,  aufzufordern,  ihr  gesamtes  nach
F  :3  des  Gesedes  steuerbares  Einkommen
vom  detreffenden  Etat:  Jahr,  aus  welcher
Kasse  oder  Quelle  es  auch  flleßen  mog,
auf  die

in  der  Bellage  V'I.
bezelchnete  Welse  zur  Besteurung  anzuzeigen.


Bel  solchen  Besoldeten,  deren  Einkommen
  ganz  oder  zum  Thell  in  Zebenten  und

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