und 18. votzulegende Uebersicht an das
S.euer: Colleglum noch nicht eingeschlckt;
so wird blos dle Rate der Steuer für dle
Zelt des Bezugs berechnet.
Ueber derlei Rachträge und Abzüge find
sodann, jeden Jahrs längstens vierzehn
Tage nach Verstuß des Etat-Jahrs, speelelle
Verzeichulsse dem Kholgl. Steuer-Colleglum
vorzulegen, um hlerauf die reine
Schuldigkelt jeder Oberamtspflege oder
andern Exhebekasse seststellen zu können.
II.
Für den Einzug und die Eialieferung
der verschiedenen Steuern.
F. 20
Der Einzug der Steuern von Kapitalien,
Gefällen und Renten, Befoldungen und
Penslonen rc. ist auf die — im Gesetz s. ö6
festgesetzten Termine vorzunehmen, und s%
zu betrelben, daß die Oberamtspflegen
längstens olerzehn Tage nach Verstuß dieler
Termine den ganzen Betrag vom
Oberamts-Bezirk an die Staats-Haupt-Kasse
abzullefern im Stande siad.
Eben dieser Termin gilt auch aklen denjenigen
Kassen, welche, nach dem 15. s.
lit a und d dleser Vorschrift, Besoldungs-=und
Pensions Steuern zu erheben und unmutelbar
an dle Staats Haupt Kasse abluliefern
haben.
559
Diesen Kassen sewohl, als den Oberamtspflegen
wlrd dabei nachdrücklichst empfoplen,
die bieferungen, welche sie an derlel Steuern
zur Staats Haupt-Kasse machen, nicht nur
nach den verschledenen Titeln, sondern auch
nach den Etat Jahren, für welche sle erboben
worden Und, genau zu unterschelden.
III.
Für die Berechnung und Prüfung
der Kosten.
9. 21.
Fuͤr alle die Geschaͤfte, welche sowobl
nach dem Gesetze selbst, als nach der gegenwärtigen
Vollzlehungs-Vorschrift den Oberämtern
zugewlesen sind, dürfen dlese weder
selbst Verdlensts-Anrechnungen machen,
noch die Stadt= und Amtsschreiberelen mit
deren Besorgung auf Kesten irnend elner
Kasse beauftragt werden; sie sind Amtz-Obllegenheit
des Oberbeamten.
Es finden daher nur Verdiensts Aarechnungen
für dle — im F. dieser J#steuktien
erwähnte Aufnahme der Aktio-Kapitalien
solcher Personen, welche kelnen priollegirten
Gerlchtsstand haben, nach dem — durch das
Staats= und Regierungs Blatt vom Jahr
1820 Seite 4.6 bekannt gemachten Regulatlo
Statt.
9. 12.
Den Oberaͤmtern wird zur Pflicht ge-