Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

und  18.  votzulegende  Uebersicht  an  das
S.euer:  Colleglum  noch  nicht  eingeschlckt;
so  wird  blos  dle  Rate  der  Steuer  für  dle
Zelt  des  Bezugs  berechnet.

Ueber  derlei  Rachträge  und  Abzüge  find
sodann,  jeden  Jahrs  längstens  vierzehn
Tage  nach  Verstuß  des  Etat-Jahrs,  speelelle

  Verzeichulsse  dem  Kholgl.  Steuer-Colleglum

  vorzulegen,  um  hlerauf  die  reine
Schuldigkelt  jeder  Oberamtspflege  oder
andern  Exhebekasse  seststellen  zu  können.

II.

Für  den  Einzug  und  die  Eialieferung
der  verschiedenen  Steuern.
F.  20

Der  Einzug  der  Steuern  von  Kapitalien,
  Gefällen  und  Renten,  Befoldungen  und
Penslonen  rc.  ist  auf  die  —  im  Gesetz  s.  ö6
festgesetzten  Termine  vorzunehmen,  und  s%
zu  betrelben,  daß  die  Oberamtspflegen
längstens  olerzehn  Tage  nach  Verstuß  dieler
  Termine  den  ganzen  Betrag  vom
Oberamts-Bezirk  an  die  Staats-Haupt-Kasse
  abzullefern  im  Stande  siad.

Eben  dieser  Termin  gilt  auch  aklen  denjenigen
  Kassen,  welche,  nach  dem  15.  s.
lit  a  und  d  dleser  Vorschrift,  Besoldungs-=und
  Pensions  Steuern  zu  erheben  und  unmutelbar
  an  dle  Staats  Haupt  Kasse  abluliefern
  haben.

559

Diesen  Kassen  sewohl,  als  den  Oberamtspflegen
  wlrd  dabei  nachdrücklichst  empfoplen,
die  bieferungen,  welche  sie  an  derlel  Steuern
zur  Staats  Haupt-Kasse  machen,  nicht  nur
nach  den  verschledenen  Titeln,  sondern  auch
nach  den  Etat  Jahren,  für  welche  sle  erboben
  worden  Und,  genau  zu  unterschelden.

III.

Für  die  Berechnung  und  Prüfung
der  Kosten.

9.  21.

Fuͤr  alle  die  Geschaͤfte,  welche  sowobl
nach  dem  Gesetze  selbst,  als  nach  der  gegenwärtigen
  Vollzlehungs-Vorschrift  den  Oberämtern
  zugewlesen  sind,  dürfen  dlese  weder
selbst  Verdlensts-Anrechnungen  machen,
noch  die  Stadt=  und  Amtsschreiberelen  mit
deren  Besorgung  auf  Kesten  irnend  elner
Kasse  beauftragt  werden;  sie  sind  Amtz-Obllegenheit
  des  Oberbeamten.

Es  finden  daher  nur  Verdiensts  Aarechnungen
  für  dle  —  im  F.  dieser  J#steuktien
erwähnte  Aufnahme  der  Aktio-Kapitalien
solcher  Personen,  welche  kelnen  priollegirten
Gerlchtsstand  haben,  nach  dem  —  durch  das
Staats=  und  Regierungs  Blatt  vom  Jahr
1820  Seite  4.6  bekannt  gemachten  Regulatlo
  Statt.

9.  12.

Den  Oberaͤmtern  wird  zur  Pflicht  ge-