Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

648
„Bestanden“
„Gut  bestanden“
„Mit  Auszeichnung  bestanden“
der  Bewerber  als  bestanden  zu  erklären  und  die  Ertheilung  der  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs
  an  ihn  bei  Rektor  und  Senat  zu  beantragen  ist.  Der  Senat  faßt  in  seiner
nächsten  Sitzung  über  den  Antrag  des  Abtheilungskollegiums  Beschluß.

S.  7.

Der  Beschluß  des  Senates  wird  dem  Bewerber  durch  den  Rektor  mitgetheilt.  Das
Doktor-Ingenieur-Diplom  wird  ihm  jedoch  erst  ausgehändigt,  nachdem  er  200  Abdrücke
der  als  Dissertation  anerkannten  Schrift  eingereicht  hat.  Vor  der  Aushändigung  des
Diploms  hat  er  nicht  das  Recht,  sich  Doktor-Ingenieur  zu  nennen.

Die  eingereichten  Abdrücke  müssen  ein  besonderes  Titelblatt  tragen,  auf  dem  die
Abhandlung  unter  Nennung  der  Namen  des  Referenten  und  des  Korreferenten  ausdrücklich
bezeichnet  ist  als:  von  der  Technischen  Hochschule  zu  Stuttgart  zur  Erlangung  der  Würde
eines  Doktor-Ingenieurs  genehmigte  Dissertation.

8.  8.

Das  Doktor-Ingenieur-Diplom  nach  dem  in  Aulage  J  enthaltenen  Muster  wird  im
Namen  von  Rektor  und  Senat  ausgestellt  und  von  dem  Rektor  eigenhändig  unterzeichnet.

Ein  Abdruck  des  Diploms  wird  14  Tage  lang  am  schwarzen  Brett  des  Senates
ausgehängt.

Die  erfolgten  Promotionen  werden  im  Staatsanzeiger  für  Württemberg  bekanntgegeben
  und  nach  Maßgabe  des  in  der  Anlage  II  enthaltenen  Musters  halbjährlich  im
Reichsanzeiger  veröffentlicht.

§.  9.
Die  Hälfte  der  Prüfungsgebühr  wird  nach  Abzug  der  erwachsenen  sächlichen  Kosten
(z.  B.  der  aus  §.  8  Abs.  1  erwachsenen  Auslagen,  der  Vergütungen  für  Bureauarbeiten
und  sonstige  Dienstleistungen)  zu  einer  Kasse  für  allgemeine  Zwecke  der  Hochschule  (z.  B.
Hilfskassen,  studentische  Krankenkasse,  Unterstützung  von  Studienveröffentlichungen  und
sonstigen  wissenschaftlichen  Arbeiten  von  Studirenden,  Ehrenausgaben  u.  s.  w.),  welche
zur  Verfügung  des  Senates  steht,  vereinnahmt.  Die  andere  Hälfte  der  Gebühr  wird